Dürfen unbehandelte Jagdtrophäen eingeführt werden?
Unbehandelte Jagdtrophäen müssen aus einem Drittstaat stammen, aus dem die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der entsprechenden Tierart, von der die Jagdtrophäe stammt, in die Europäische Union zugelassen ist, sowie aus Grönland und Tunesien.
Diese müssen von einer veterinärbehördlichen Bescheinigung gemäß dem Muster des Anhangs XV Kapitel 6(B) der VO (EU) Nr. 142/2011 in der Fassung der VO (EU) 2019/319 begleitet werden.
- Federwild: Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, sowie Grönland und Tunesien
- Schalenwild: Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
- Einhufer: Durchführungsverordnung (EU) 2021/405
Die Jagdtrophäen müssen einzeln in transparenten verschlossenen Packungen verpackt sein, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten.