Informationsfreiheit
Mit der Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und der Schaffung des Informationsfreiheitsgesetzes wird mit 1. September 2025 die Amtsverschwiegenheit aufgehoben. Die neue Informationsfreiheit besteht zum einen in einer proaktiven Veröffentlichungspflicht von Informationen von allgemeinem Interesse und zum anderen im Grundrecht auf Zugang zu staatlichen und bestimmten unternehmerischen Informationen auf Antrag.
Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) ist als zuständige nationale Behörde für den Vollzug der in § 6c Abs. 1 Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz angeführten Aufgaben zuständig.
Informationen des BAVG, die von allgemeinem Interesse (proaktive Informationen) im Sinne des § 2 Abs. 2 iVm § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz idgF (IFG)) sind nachfolgend beziehungsweise via www.data.gv.at abrufbar, sofern sie nicht der Geheimhaltung gemäß § 6 IFG unterliegen.
Informationen auf Antrag im Sinne des § 2 Abs. 1 iVm § 7 IFG Informationsfreiheitsgesetz idgF sind vorzugsweise über den untenstehenden Antrag auf Zugang zu Informationen gemäß Informationsfreiheitsgesetz einzubringen. Der Antrag ist möglichst präzise auszuführen und hat sich explizit auf das IFG zu beziehen. Die beantragten Informationen müssen beim BAVG bereits vorhanden und verfügbar sein.
Die beantragte Information ist binnen vier Wochen ab Antragstellung seitens des BAVG in der gewünschten Form an den/die Antragsteller:in zu erteilen (§8 Abs. 1 IFG), sofern keine Geheimhaltungsverpflichtungen gemäß §6 IFG bestehen.
Sollte jedoch die Informationserteilung in Rechte Dritter eingreifen, so ist dieser im Zuge des Verfahrens entsprechend vom BAVG zu hören und es verlängert sich die Frist zur Informationserteilung um weitere vier Wochen und beträgt somit acht Wochen. Ebenso verlängert sich die Frist zur Informationserteilung auf acht Wochen, wenn besondere Gründe vorliegen, die eine Informationserteilung binnen vier Wochen nicht möglich machen (§ 8 Abs. 2 IFG). Es erfolgt vorab eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den/die Antragsteller:in seitens des BAVG.
Für den Fall, dass die Information seitens des BAVG innerhalb der vier- bzw. achtwöchigen Frist nicht erteilt werden kann (§ 11 IFG), ergeht eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den/die Antragsteller:in. Sollte die Ausstellung eines negativen Bescheides gewünscht sein, ist ein entsprechender schriftlicher Antrag an das BAVG unter der Mail Adresse: IFG-Anfrage@bavg.gv.at einzubringen. Der negative Bescheid ergeht in Folge binnen zwei Monaten ab Antragstellung an den/die Antragsteller:in.
Wenn jedoch im Zuge der ursprünglichen Antragstellung bereits ein Eventualantrag auf Bescheiderlassung im Falle der Nichterteilung der Information an das BAVG gestellt wurde, ergeht ohne weiteren Antrag der negative Bescheid binnen zwei Monaten ab erfolgter schriftlicher Mitteilung, dass die Information nicht erteilt wird, an den/die Antragsteller:in.
Veröffentlichte Informationen
- Jahresbericht des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit (BAVG)
- Abschlussberichte der Internetkontrolle und Schwerpunkaktionen des BAVG
- Bericht 2024 über die Entwicklungen betreffend Lebensmittelsicherheit, Veterinärwesen und Tierschutz (KoDiG)
- Bericht 2025 über die Entwicklungen betreffend Lebensmittelsicherheit, Veterinärwesen und Tierschutz (KoDiG)
- Lebensmittelsicherheitsbericht (ab 2023)
- Lebensmittelsicherheitsbericht (bis 2022)