Einfuhr von zusammengesetzten Erzeugnissen

Definition

Zusammengesetzte Erzeugnisse sind Lebensmittel, die sowohl Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs als auch Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten.

Einfuhrbedingungen

Zusammengesetzte Erzeugnisse dürfen nur aus einem gelisteten Drittland in die EU verbracht werden.

Sendungen von zusammengesetzten Erzeugnissen, die temperaturgeregelt transportiert oder gelagert werden müssen, dürfen nur dann zwecks Inverkehrbringens in die Union verbracht werden, wenn alle in den zusammengesetzten Erzeugnissen enthaltenen Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs entweder in Betrieben mit Sitz in Drittländern oder Drittlandsgebieten, die zur Ausfuhr dieser Verarbeitungserzeugnisse tierischen Ursprungs in die Union zugelassen sind, oder in Betrieben mit Sitz in Mitgliedstaaten hergestellt wurden.

Amtliche Einfuhrkontrollen an Grenzkontrollstellen

Alle zusammengesetzten Erzeugnisse, die im Anhang der VO (EU) 2021/632 idgF. taxativ aufgeführt sind, unterliegen amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen.

Die amtliche Bescheinigung für nicht haltbare und haltbare zusammengesetzte Erzeugnissen, die Fleischerzeugnisse in beliebiger Menge, ausgenommen Gelatine, Kollagen und hochverarbeitete Erzeugnisse, enthalten, muss dem Muster „COMP“, bzw. im Falle einer Durchfuhr dem Muster „TRANSIT-COMP“, gem. VO (EU) 2020/2235 idgF. entsprechen.

Amtliche Kontrollen am Bestimmungsort

Von den Kontrollen an den EU-Grenzen sind die in der VO (EU) 2021/630 idgF. aufgeführten zusammengesetzten Erzeugnisse ausgenommen. Für diese Waren können die Kontrollen am Bestimmungsort, an der Abfertigungsstelle zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder in den Lagern oder Räumlichkeiten des für die Sendung verantwortlichen Unternehmers durchgeführt werden.

Nicht temperaturgeregelte zusammengesetzte Erzeugnisse ohne Fleisch

Jeder Sendung von nicht temperaturgeregelten, haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen ohne Fleischanteil ist, anstelle der amtlichen Bescheinigung, nur eine private Bescheinigung beizufügen. Die private Bestätigung wird vom einführenden Lebensmittelunternehmer erstellt und unterzeichnet. Das Zeugnismuster ist im Anhang V der VO (EU) 2020/2235 idgF. festgelegt.

Andere Erzeugnisse

Erzeugnisse, die sowohl pflanzliche als auch tierische Erzeugnisse enthalten, aber zu einer anderen Verwendung als für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (z.B. Futtermittel oder industrielle Verwertung), unterliegen unabhängig vom Anteil der tierischen Erzeugnisse immer der amtlichen Grenzkontrolle beim Eingang in die EU.

Erzeugnisse, die rohe tierische Erzeugnisse enthalten, unterliegen ebenso immer der amtlichen Grenzkontrolle beim Eingang in die EU.