Allgemeine Informationen
Das Bundesamt für Verbraucher:innengesundheit (BAVG) ist die zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Erteilung von Ausfuhrberechtigungen im Sinne von §6c Abs 1 Z 2 GESG, die aufgrund veterinär- oder lebensmittelrechtlicher Bestimmungen sowie den Bestimmungen nach dem EU-QuaDG erforderlich sind.
Voraussetzungen
Grundvoraussetzung für den Export von tierischen Produkten in Drittstaaten ist, neben der Einhaltung der europäischen Vorschriften (gem. Artikel 12 der VO (EG) Nr. 178/2002), die Einhaltung der veterinärrechtlichen Importbestimmungen des Ziellandes. Neben den Exportzertifikaten verlangen insbesondere folgende Drittstaaten auch eine Ausfuhrberechtigung für bestimmte tierische Erzeugnisse. Dieser Zulassungsprozess inklusive der Aufrechterhaltung der Berechtigung ist in vielen Fällen mit zeitlichem sowie finanziellem Aufwand verbunden. Ziel des Zulassungsprozesses ist es Betriebe, die in jene Drittstaaten exportieren, welche eine Ausfuhrberechtigung für bestimmte Produktgruppen verlangen, zu erfassen und gleichzeitig durch die zuständige Überwachungsbehörde überprüfen und bestätigen zu lassen, dass die Voraussetzungen des Drittstaats erfüllt werden und der Produktionsbetrieb für den Export in den Drittstaat geeignet ist.
Verantwortlichkeit
Das exportierende Unternehmen ist für die Einhaltung der geltenden Vorgaben des Bestimmungslandes verantwortlich.
Empfohlen wird, dass sich der Lebensmittelunternehmer nach einer längeren Unterbrechung der Exporttätigkeit oder der Änderung des Seuchenstatus, unabhängig vom Status der Ausfuhrberechtigung im Verbrauchergesundheitsinformationssystem oder auf der Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit, beim zuständigen Außenwirtschaftszentrum über den aktuellen Status der Ausfuhrberechtigung erkundigen.
Antragstellung Ausfuhrberechtigung
Vor der Antragstellung sind die Voraussetzungen für den Export durch den Antragsteller zu prüfen. Betriebe, die eine Ausfuhrberechtigung benötigen, haben einen Antrag in der VIS-Datenbank zu stellen. Bei der Antragstellung ist der Betriebstyp und das oder die Produkte für die eine Exportberechtigung beantragt wird, anzugeben (z.B. HS-Codes oder genaue Beschreibung, wie z.B UHT Milch, HS-Codes bzw. die in den Drittstaaten Listen verwendeten Produktkategorisierung bzw. Bezeichnungen zu verwenden).
Vor-Ort-Kontrollen der Produktion
Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen
Die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzung erfolgt durch die zuständige österreichische Behörde bzw. in Abhängigkeit der Vorgaben des Drittstaates erfolgt ein Zulassungsaudit gemeinsam mit Vertreter:innen des Drittstaats.
Überprüfung der Aufrechterhaltung der Zulassung
Exportierende Betriebe werden mindestens einmal jährlich durch das BAVG überprüft.
Ab wann ist ein Export möglich?
Der Export für Drittstaaten, die eine Ausfuhrberechtigung verlangen, ist in der Regel möglich, wenn der Betrieb durch den Drittstaat oder durch die zuständige Behörde zugelassen und gelistet wurde. Oft stellt der Drittstaat die Listen der zugelassenen Betriebe auf der Webseite der zuständigen Behörde zur Verfügung. Alleine die Antragstellung bzw. Übermittlung der Unterlagen bzw. erfolgreiche Absolvierung eines Audits ist nicht ausreichend. Das Versenden von Ware darf erst nach Erhalt der entsprechenden Zulassung erfolgen.
Bekanntgabe von Änderungen
Die Drittstaaten setzen voraus, dass die im Rahmen der Erstzulassung übermittelten Daten stets auf aktuellem Stand gehalten werden. Vor diesem Hintergrund sind alle wesentlichen betrieblichen Änderungen unverzüglich zu melden.
Änderungsmitteilungen an Drittstaaten werden insbesondere dann erforderlich, wenn
- sich Betriebsdaten ändern (z.B. Adresse, Name, Tätigkeiten, Betriebsverantwortliche)
- gravierende Umbauarbeiten stattfinden oder Änderungen im betrieblichen Prozessablauf durchgeführt werden, oder
- Betriebe nicht mehr die Voraussetzungen für den Export in den Drittstaat erfüllen
Zurücklegung der Exportberechtigung
Die Zurücklegung einer aufrechten Exportberechtigung kann jederzeit mit dem dafür vorgesehenen Formular beantragt werden und tritt mittels zugestelltem Bescheid rechtskräftig in Kraft. Für die Zurücklegung einer aufrechten Exportberechtigung senden Sie das ausgefüllte Formular an export@bavg.gv.at. Danach aktualisiert das BAVG den Status der Exportberechtigung im VIS und verschickt einen Bescheid, mit dem die Zurücklegung der Exportberechtigung rechtskräftig wird.
Entzug der Exportberechtigung
Die Exportberechtigung kann bei Nicht-Einhaltung der Vorgaben (inkl. eventuell nicht fristgerechter Behebung festgestellter Mängel) durch die zuständige österreichische Behörde erfolgen. Der Drittstaat kann die Einfuhr - unabhängig von der Erteilung bzw. Aufrechterhaltung der inländischen Exportberechtigung - ablehnen.
Export in nicht genannte Länder bzw. Export von nicht genannten Produktgruppen
Sollten Sie keine Informationen auf der Kommunikationsplattform Verbrauchergesundheit betreffend die von Ihnen gesuchten tierischen Produkte finden, wenden Sie sich bitte an die Außenwirtschaftstellen der Wirtschafskammer Österreich, ob eine Exportberechtigung überhaupt nötig bzw. ein Export möglich ist.