FAQs zum Thema privates Reisen mit Heimtieren (= Reiseverkehr)

Ich darf ein Heimtier aus dem Urlaub nur mitnehmen, wenn alle gesetzlichen Auflagen der Europäischen Union eingehalten werden. Für eine Einreise aus einem nicht-EU-Land (=Drittland) sind an der EU Außengrenze folgende allgemeine Punkte zu beachten:

  • Für eine Einreise benötigen die Tiere grundsätzlich einen Mikrochip, eine gültige Tollwutimpfung, sowie bestimmte Untersuchungen und amtliche Begleitdokumente.
  • Die reisenden Tiere sind nicht dazu bestimmt, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein
  • Die Tiere werden vom Halter oder einer ermächtigten Person begleitet. Wenn die Heimtiere zeitlich getrennt vom Tierhalter transportiert werden, darf dieser Transport maximal 5 Tage vor oder nach der Reise des Tierhalters erfolgen
  • Es dürfen grundsätzlich maximal insgesamt 5 Tiere pro Person mitgeführt werden (bestimmte Ausnahmen sind geregelt)

Für detailliertere Informationen zu den Einreisebedingungen finden Sie auf der Homepage des Bundesamts für Verbraucher:innengesundheit (BAVG) ein Informationsblatt betreffend die Bedingungen und Kontrollen sowie ein Zeugnismuster für die Einfuhr von Hunden, Katzen, Frettchen und anderen Heimtieren: https://www.bavg.gv.at/einfuhr-import/lebende-tiere/privat-personen

Heimtiere im Reiseverkehr unterliegen prinzipiell der Kontrolle durch die Zollorgane. Die mitgeführten Tiere sind bei der Einreise den Zollorganen aktiv zu stellen, indem man z.B. am Flughafen Wien-Schwechat dem rot gekennzeichneten Ausgang folgt.

Gesetzliche Grundlage: VO (EU) Nr. 576/2013

Achtung: Serbien ist kein EU Mitgliedsstaat und ist, wie einige andere Drittländer, nicht anerkannt Tollwutfrei!

Die Einfuhr von Hunden, Katzen oder Frettchen aus Serbien unter 7 Monaten ist nicht erlaubt, weil sie die Einfuhrbedingungen in die EU nicht erfüllen. Sie entsprechen weder den Bedingungen für den Reiseverkehr (= zu privaten Zwecken) noch für die gewerbliche Einfuhr (= zum Verkauf).

Ein Tier, das die Einreisebestimmungen erfüllt, ist mindestens 7 Monate alt, weil:

  • eine Impfung gegen Tollwut frühestens ab dem 3. Lebensmonat möglich ist und
  • 30 Tage nach der ersten Impfung vergehen müssen, um eine Blutabnahme für die serologische Tollwutuntersuchung durchführen zu können
  • erst 3 Monate nach dieser Blutabnahme darf die Einreise erfolgen,
  • es sind zudem bestimmte Begleitdokumente für die Einreise erforderlich

Es dürfen maximal insgesamt fünf Heimtiere/Vögel pro Person mitgeführt werden. Diese Anzahl darf überschritten werden, wenn zB. schriftlich nachgewiesen wird, dass die Tiere zur Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen in die EU einreisen und älter als 6 Monate sind.

Für die Ausreise aus Österreich gibt es auf österreichischer Seite keine grenztierärztlichen Auflagen (unabhängig davon sind alle tierschutzrelevanten Gesetze und Verordnungen stets einzuhalten). Aber: Beachten Sie bitte, dass Tiere nur dann aus einem nicht-EU-Land (=Drittland) wieder einreisen dürfen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen.

Eine Tiergesundheitsbescheinigung bestätigt, dass ihr Heimtier alle nötigen Impfungen und Untersuchungen sowie den geforderten Gesundheitszustand besitzt, um aus Drittstaaten in die EU Einreisen zu dürfen. Ohne Tiergesundheitsbescheinigung ist die Einreise in die EU nicht möglich. Folgende Punkte sollten Sie wissen, um sich eine gültige Bescheinigung ausstellen zu lassen und unbeschwert reisen zu können:

  • Die Tiergesundheitsbescheinigung muss von dem/der zuständigen Amtstierarzt:in, der die Kontrolle im Herkunftsland durchführt, abgestempelt und unterschrieben werden
  • Eine Bescheinigung kann für maximal 5 gleichzeitig mitgeführte Tiere ausgestellt werden
  • Der Tiergesundheitsbescheinigung muss immer eine schriftliche Erklärung, dass das Tier/ die Tiere nur zu privaten Zwecken mitgeführt wird, beiliegen
  • Diese Bescheinigung darf beim Eintritt in die Union nicht älter als 10 Tage sein
  • Sie kann als Reisedokument innerhalb der EU vier Monate lang verwendet werden - der Zeitraum beginnt mit der Kontrolle an der EU Außengrenze
  • Der Zeitraum erlischt, wenn die Tollwutimpfung aufgefrischt werden muss

Ein Zeugnismuster finden Sie hier.

Ja, die Bescheinigung muss durch einen amtlichen Tierarzt/ eine amtliche Tierärztin des Herkunftslandes in Deutsch oder Englisch ausgefertigt werden. Die Bescheinigung kann auch durch einen ermächtigten Tierarzt/ eine ermächtigte Tierärztin ausgestellt werden und muss in diesem Fall von der zuständigen Behörde des Versandlandes bestätigt werden.

Der Zeitraum ist im Bescheinigungsmuster festgelegt, er beträgt höchstens 10 Tage vor der Einreise in die EU.Der Zeitraum ist im Bescheinigungsmuster festgelegt, er beträgt höchstens 10 Tage vor der Einreise in die EU. Der Zeitraum ist im Bescheinigungsmuster festgelegt, er beträgt höchstens 10 Tage vor der Einreise in die EU.

Die Kontrolle des Reiseverkehrs erfolgt in Österreich durch die Zollorgane.

Wichtig: wenn Sie mit einem Tier reisen, kontaktieren Sie bitte aktiv die Zollbehörde bei Ihrer Ankunft (z.B. durch die Benützung des rot gekennzeichneten Ausgangs am Flughafen ("Rotkanal")).

Achtung: Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen werden die Grenztierärztinnen/Grenztierärzte hinzugezogen, welche dann eine grenztierärztliche Kontrolle durchführen und über die Einfuhr ihres Tiers zu entscheiden haben. Diese Entscheidung kann auch negativ ausfallen!

Die Kontrolle erfolgt an der ersten Grenzkontrollstelle der EU. Eine weitere Kontrolle an der österreichischen Grenze erfolgt nicht.

Wichtig: Für die Einreise nach Österreich bzw. für die Reise innerhalb der EU ist bei Hunden und Katzen vor allem eine gültige Tollwutimpfung (aus bestimmten Ländern inklusive Titerbestimmung) sowie eine eindeutige Kennzeichnung der Tiere entscheidend. Es sind zudem bestimmte Dokumente mitzuführen. Bitte informieren Sie sich vorab zum Thema Tollwutimpfung für die Reise.

Eine Titerbestimmung wird gemacht, um festzustellen ob nach einer Impfung ein ausreichender Impfschutz besteht.

Achtung: Ist die erste Grenzkontrollstelle der EU an einer EU-Außengrenze, sprich das Tier reist aus einem nicht EU-Staat (=Drittstaat) ein, dann wird von einem Grenztierarzt/ einer Grenztierärztin über die Einreisefähigkeit ihres Tiers entschieden. Bitte informieren Sie sich in diesem Fall über die genauen Einreisebestimmungen in die EU um zu verhindern, dass ihr Tier nicht einreisen darf.

Ja, Tiere dürfen alleine im Frachtraum fliegen, unter der Voraussetzung das alle für den Reiseverkehr geltenden Bedingungen erfüllt sind.

Wichtig: Wenn die Heimtiere zeitlich getrennt vom Tierhalter transportiert werden, darf dieser Transport maximal 5 Tage vor oder nach der Reise des Tierhalters erfolgen.

Für Hunde und Katzen aus Malaysia sind zusätzlich Anforderungen bezüglich der „Nipah-Krankheit“ zu erfüllen (Entscheidung der Kommission 2006/146/EG), da eine Ansteckung mit der „Nipah-Krankheit“ beim Menschen zum Tod führen kann.

Prinzipiell wäre die Einfuhr von Hunden und Katzen verboten, aber bei Einhaltung zusätzlicher Bestimmungen ist die Einfuhr erlaubt (Bestätigung des Nichtkontakts mit Schweinen, Herkunftsbetrieb des Tiers für mind. 60 Tage frei von „Nipah“, negativer IgG-Elisa Test in einem von den malaysischen Behörden zugelassenen Labor höchstens zehn Tage vor der Ausfuhr).

Diese formlose Bestätigung ist zusätzlich zum Bescheinigungsmuster beizubringen.

Die Entscheidung findet sich im Amtsblatt der Europäischen Union 2006/146/EG.

Für Katzen aus Australien sind zusätzlich Anforderungen bezüglich der „Hendra-Krankheit“ zu erfüllen (Entscheidung der Kommission 2006/146/EG), da eine Ansteckung mit der „Hendra-Krankheit“ beim Menschen zum Tod führen kann.

Prinzipiell wäre die Einfuhr von Hunden und Katzen verboten, aber bei Einhaltung zusätzlicher Bestimmungen ist die Einfuhr erlaubt (Herkunftsbetrieb der Katze für mind. 60 Tage frei von „Hendra“).

Diese formlose Bestätigung ist zusätzlich zum Bescheinigungsmuster beizubringen.

Die Entscheidung findet sich im Amtsblatt der Europäischen Union 2006/146/EG.

Wie die Verwaltung organisiert ist, ist am besten in den USA zu erfragen. In den einzelnen Bundesstaaten kann es unterschiedliche Bestimmungen geben und es ist zielführend, vorab das Büro der „National Import Export Services“ des Bundesstaates, von dem das Haustier versendet wird, zu kontaktieren. Dort kann man auch erfragen, wie die Gepflogenheiten auf dem jeweiligen Flughafen sind.

Weitere Informationen zum Versenden von Haustieren aus den USA bietet das „Animal and Plant Health Inspection Service“ unter: https://www.aphis.usda.gov/aphis/home/

Die Zollbediensteten am Flughafen sind grundsätzlich mit Geräten ausgestattet, die verschiedenste Fabrikate lesen können. Im Zweifelsfall sollten Sie Ihr eigenes Lesegerät mitbringen.

FAQs zum Thema Tollwutimpfung und serologische Titerbestimmung

Die Gültigkeit richtet sich nach der Zulassung des Impfstoffes in jedem Staat, in dem die Impfung durchgeführt wird. Erkundigen Sie sich bei Ihrem zugelassenen Tierarzt über die Gültigkeit der Impfung.

Achtung: Für Reisen beginnt die Gültigkeit der Tollwutimpfung frühestens 21 Tage nach der Impfung.

Von amtlicher Seite sind für die Einreise nach Österreich keine anderen Impfungen vorgeschrieben.

Die letzte Impfung ist die wichtigste. Wenn Sie keine der vorhergehenden Impfungen nachweisen können, gilt diese als Erstimpfung. Sie muss also mindestens 21 Tage vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise nach Österreich/in die EU durchgeführt worden sein.

Bitte beachten Sie auch, dass hier eine neuerliche Titerbestimmung erforderlich ist.

Die Untersuchung der Blutprobe muss in einem von der EU zugelassenen Labor erfolgen. Dieses Labor kann sich in der EU oder auch in einem Drittstaat befinden.

Die Entnahme der Blutprobe erfolgt durch einen Tierarzt/einer Tierärztin, frühestens 30 Tage nach der Impfung. Nach der Blutabnahme muss noch mindestens 3 Monate gewartet werden, bevor ein Gesundheitszeugnis für die Reise ausgestellt werden kann.

Gesetzliche Grundlage: VO (EU) Nr. 576/2013 Anhang IV

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Wenn eine Titerbestimmung für die Einreise erforderlich ist, muss bei Tieren, die noch nie getestet wurden, die Tollwuttiterbestimmung durchgeführt werden, auch wenn sie regelmäßig gegen Tollwut geimpft wurden. Eine gültige serologische Tollwutuntersuchung braucht bei einem Tier, bei dem die Impfung in den vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wurde, nicht wiederholt zu werden.

Für die serologische Tollwutuntersuchung muss in diesem Fall ein anderes EU-zugelassenes Labor in einem anderen Drittstaat oder in der EU gewählt werden.

Nein. Die Untersuchung der Blutprobe muss in einem von der EU zugelassenen Labor erfolgen. Dieses Labor kann sich in der EU oder auch in einem Drittstaat befinden.

  • Antigua und Barbuda
  • Argentinien
  • Aruba
  • Ascension
  • Australien
  • Bahrain
  • Barbados
  • Bermuda
  • Bonaire, St. Eustachus und Saba (die Karibischen Niederlande)
  • Bosnien und Herzegowina
  • Britische Jungferninseln
  • Chile
  • Curaçao
  • Falklandinseln
  • Fidschi
  • Französisch-Polynesien
  • Hongkong
  • Jamaika
  • Japan
  • Kaimaninseln
  • Kanada
  • Malaysia
  • Mauritius
  • Mexiko
  • Montserrat
  • Neukaledonien
  • Neuseeland
  • Nordmazedonien
  • Russland
  • Singapur
  • Sint Maarten
  • St. Helena
  • St. Kitts und Nevis
  • St. Lucia
  • St. Pierre und Miquelon
  • St. Vincent und die Grenadinen
  • Taiwan
  • Trinidad und Tobago
  • Vanuatu
  • Vereinigte Arabische Emirate
  • Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Amerikanisch-Samoa, Guam, Nördliche Marianen, Puerto Rico und Amerikanische Jungferninseln)
  • Wallis und Futuna
  • Weißrussland

FAQs zum Thema Allgemeines über Ziervögel

Zu beachten ist, dass auch Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote aufgrund anderer EU-rechtlicher und nationaler Bestimmungen wie z.B. finanzrechtlicher Bestimmungen (z.B. Zoll) oder aufgrund des Artenschutzes (CITES) bestehen können.

Informationen über artenschutzrechtliche Bestimmungen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK).

FAQs zum Thema Private Verbringung von Ziervögel im Reiseverkehr

Das Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) ist für die Einfuhr von Vögel aus Drittländern in die EU zuständig, für die Verbringung innerhalb der EU die Amtstierärzt:innen.

Bei der Verbringung von mehr als 5 Vögel pro Person handelt es sich nicht mehr um privaten Reiseverkehr, sondern um einen gewerblichen Import.

Vögel im Reiseverkehr dürfen in die EU eingeführt werden, wenn das Herkunftsdrittland nicht gesperrt ist und wenn sie aus Mitgliedsländern des OIE stammen bzw. sie aus einem in der ersten Spalte der Tabelle in Anhang V Teil 1, Anhang XIV oder Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführten Drittland oder Gebiet stammen.

Vögel, die aus den Staaten Andorra, den Färöer-Inseln, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und Vatikanstadt im Reiseverkehr in die EU eingeführt werden, unterliegen nicht der grenztierärztlichen Kontrolle. Es gelten für diese Vögel die Bedingungen für das Verbringen von Heimtieren innerhalb der EU.

Die Vögel müssen entweder

a. aus einem in der ersten Spalte der Tabelle in Anhang V Teil 1, Anhang XIV oder Anhang XIX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführten Drittland oder Gebiet stammen und wurden für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Versand unter amtlicher Überwachung isoliert und wirksam vor Kontakten mit anderen Vögeln geschützt

oder,

b. wurden mit einem zugelassenen Impfstoff gegen Aviäre Influneza der Subtypen H5 und H7 geimpft/ nachgeimpft. Die Impfung wurde in den letzten sechs Monaten, jedoch spätestens 60 Tage vor dem Versanddatum, verabreicht und es handelt sich nicht um abgeschwächte Lebendimpfstoffe

oder,

c. wurden vor dem Versand für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen isoliert und mit einer frühestens am siebenten Tag der Isolierung gezogenen Probe negativ auf H5- und H7- Antigen oder – Genom der Aviären Influenza getestet

Die Vögel müssen von einer Veterinärbescheinigung gemäß Anhang Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 begleitet werden, die:

  • von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin oder einem ermächtigten Tierarzt/ einer ermächtigten Tierärztin im Drittland ausgestellt wurde.
  • für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Datum der Unterzeichnung der Veterinärbescheinigung gilt.
  • in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaates in die EU und auf Englisch in DRUCKSCHRIFT ausgestellt wird.

Die Vögel müssen zudem von einer Erklärung gemäß Anhang Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1938 begleitet werden, diese

  • gilt für einen Zeitraum von 10 Tagen ab dem Datum der Unterzeichnung der o.g. Veterinärbescheinigung.
  • wird in mindestens einer Amtssprache des Eingangsmitgliedstaates in die EU und auf Englisch in DRUCKSCHRIFT ausgestellt.

Derzeit unterliegen alle Vögel im Reiseverkehr aus Drittstaaten mit Ausnahme aus jenen Staaten, für die besondere Bestimmungen gelten, der grenztierärztlichen Kontrolle.

Die grenztierärztliche Einfuhrkontrolle in die EU erfolgt an der erstberührten zugelassenen Grenzkontrollstelle.

Der geplante Grenzübertritt der Tiere muss den Grenztierärzt:innen an der zuständigen Grenzkontrollstelle einen Werktag vorher (an der österreichischen Grenze zumindest 18 Stunden) schriftlich angekündigt werden.

Die Vögel müssen entweder,

für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Versand unter amtlicher Überwachung isoliert und wirksam vor Kontakten mit anderen Vögeln geschützt werden

oder,

vor dem Versand für einen Zeitraum von mindestens 14 Tagen isoliert und mit einer frühestens am siebenten Tag der Isolierung gezogenen Probe negativ auf H5- und H7- Antigen oder – Genom der Aviären Influenza getestet werden

oder,

für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen unmittelbar nach deren Ankunft in die EU in einen gemäß Artikel 14 der Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 zugelassenen Quarantänebetrieb verbracht werden

FAQs zum Thema Einfuhr von lebenden Vögeln nicht im Reiseverkehr in die Europäische Union (Gewerblicher Import)

Einfuhr von Vögeln gemäß VO (EU) 2020/692:

  • Länder, aus denen die Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln zulässig ist, sind im Anhang VI der VO (EU) 2021/404 (von der EU zugelassenen Drittstaaten) gelistet und die müssen in Gefangenschaft gezüchtet worden sein.
  • Es ist auch möglich mehr als 5 Vögel (im Gegensatz zum privaten Reiseverkehr) zu importieren.
  • Vögel aus Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und dem Staat Vatikanstadt dürfen unter den Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel in die Europäische Union verbracht werden.
  • Es ist bei der grenztierärztlichen Kontrolle eine Veterinärbescheinigung vorzulegen, die dem Muster (CAPTIVE-BIRDS) im Anhang II Kapitel 34 der Verordnung (EU) 2021/403 entspricht.
  • Der Einführer oder der Verfügungsberechtigte muss den Grenztierärzt:innen eine schriftliche Bestätigung der für die Quarantäneeinrichtung verantwortlichen Person vorlegen, dass die Vögel zur Quarantäne aufgenommen werden

Die Vogelzuchtbetriebe müssen vom Drittstaat zugelassen worden sein. (lt. VO (EU) 2020/692 Art. 55 i.d.g.F.)

Dieser Betrieb muss unter anderem:

  • unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Ursprungslandes sein und über mindestens drei Jahre aktuelle Informationen über Tiere, Verbringungen und Produktionsaufzeichnungen bereithalten
  • einer regelmäßigen Kontrolle durch einen Tierarzt/ einer Tierärztin unterzogen werden
  • darf keiner Beschränkung aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterliegen
  • darf im Umkreis von 10km in mindestens den letzten 30 Tagen vor der Verladung weder ein Ausbruch der HAPI, noch eine Infektion mit ND aufgetreten sein

Die Information über die Liste der Zuchtbetriebe finden Sie auf der Homepage der EU. Captive birds (europa.eu)

  • die Vögel müssen 7 bis 14 Tage vor dem Versand auf AI (Aviäre Influenza) und NCD (Newcastle-Krankheit) mit negativem Ergebnis untersucht worden sein
  • die Vögel dürfen nicht gegen AI (Aviäre Influenza) geimpft worden sein

Entweder,

  • die Vögel wurden nicht gegen Newcastle – Virus geimpft

Oder die Vögel

  • wurden gegen Newcastle – Virus geimpft und der verwendete Impfstoff erfüllt die allgemeinen und spezifischen Kriterien (Anhang XV Nummer 1 VO (EU) 2020/692 i.d.g.F.)
  • haben einen Negativbefund innerhalb von sieben bis vierzehn Tagen vor der Verladung auf HPAI und Newcastle Virus
  • sind seit dem Schlupf oder mindestens während eines ununterbrochenen Zeitraumes von 3 Wochen nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen
  • sind nicht zur Tötung im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogrammes vorgesehen
  • wurden innerhalb von 24 Stunden vor der Verladung durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin klinisch Inspiziert und weisen keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf

Kennzeichnung durch einen nahtlos verschlossenen Beinring oder einen Mikrochip und die Kennzeichnung wurde in die Bescheinigung eingetragen. (lt. VO (EU) 2020/692 Art. 53 i.d.g.F.)

In dem Betrieb wurde in einem Zeitraum von mindestens 60 Tagen vor der Verladung kein Fall von Chlamydiose betätigt.

Falls ein Fall von Chlamydiose betätigt innerhalb der letzten 60 Tagen vor der Verladung bestätigt wurde, müssen folgenden Maßnahmen ergriffen werden:

  • die Vögel haben eine Behandlung erhalten
  • nach Abschluss der Behandlung wurden die Vögel negativ auf Chlamydiose getestet
  • nach Abschluss der Behandlung wurde der Betrieb gereinigt und desinfiziert
  • es sind nach der Reinigung und Desinfektion mindestens 60 Tage vergangen
  • die Tiere wurden während 45 Tagen vor der Verladung unter tierärztlicher Aufsicht gehalten und gegen Chlamydiose behandelt

Der Bestand wurde außerdem innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden vor der Verladung einer klinischen Inspektion durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin unterzogen und wies keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen auf.

Tiere für genehmigte Artenschutzprogramme und Tierversuche sind nicht EU-einheitlich geregelt. Für solche Einfuhren ist, wenn sie für Österreich bestimmt sind, eine veterinärbehördliche Bewilligung durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erforderlich (BMSGPK).

  • Lebende Vögel sind grenztierärztlich kontrollpflichtig.
  • Die grenztierärztliche Einfuhrkontrolle in die EU erfolgt an der erstberührten für diese Tierart zugelassenen Grenzkontrollstelle (z.B. Wien Schwechat, Hamburg, Amsterdam, etc.).
  • Der geplante Grenzübertritt der Sendung muss den Grenztierärzt:innen der betreffenden Grenzkontrollstelle einen Werktag vorher (an der österreichischen Grenze zumindest 18 Stunden) mit dem GGED-A (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) angekündigt werden

Die Vögel werden in neuen Behältern transportiert, die außen mit einer Identifikationsnummer versehen sind, die in der Bescheinigung eingetragen ist (lt. VO (EU) 2020/692 Art. 54 i.d.g.F.).

  • Die Tiere dürfen nicht entweichen können
  • Eine visuelle Kontrolle muss möglich sein
  • Das Austreten von Exkrementen, Futter, etc. muss vermieden/minimiert werden
  • Vögel müssen aus demselben Betrieb kommen, derselben Art sein
  • Die Vögel müssen nach der grenztierärztlichen Abfertigung unverzüglich innerhalb von maximal 9 Stunden in die zugelassene Quarantänestation transportiert werden.
  • Das für den Transport verwendete Fahrzeug muss von der zuständigen Behörde verplombt werden.
  • Vom Eintreffen der Tiere am Bestimmungsort (zugelassene Quarantäneeinrichtung) ist der/die zuständige Amtstierärzt:in innerhalb eines Arbeitstages schriftlich zu verständigen.
  • Die Vögel müssen mindestens 30 Tage unter Quarantäne gestellt werden und dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung eines/r amtlichen/n Tierärzt:in aus der Quarantäne entlassen werden.
  • Die Kontrolle erfolgt durch den/ die Amtstierärzt:in mindestens zu Beginn und vor Beendigung der Quarantäne, zusätzlich zur laufenden Überwachung
  • Die Vögel müssen auf hochpathogene Aviäre Influenza und Newcastle – Virus zu untersuchen

FAQs zum Thema Einfuhr von lebenden Vögeln der Gattung Galliformes nicht im Reiseverkehr in die Europäische Union (Gewerblicher Import)

Gemäß der VO (EU) 2016/429 wird Geflügel definiert als Vögel, die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden:

  • Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern und sonstigen Erzeugnissen;
  • Wiederaufstockung von Wildbeständen;
  • Zucht von Vögeln zwecks Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern und sonstigen Erzeugnissen sowie Wiederaufstockung von Wildbeständen.
  • Geflügel muss mindestens 14 Tage vor der Verladung unter Überwachung eines/r amtlichen/n Tierärzt:in isoliert werden (in einem Quarantänebetrieb oder im Herkunftsbetrieb)
  • Während eines Zeitraumes von 21 Tagen vor der Verladung darf kein Tier gegen Newcastle Virus geimpft worden sein bzw. darf keine andere Impfung vorgenommen worden sein
  • Es wurden während der Isolation keine anderen Tiere in den Betrieb verbracht
  • Negativbefund auf Newcastle Virus anhand von einer mindestens 14 Tage vor der Verladung entnommenen Blutprobe

Die Kennzeichnung erfolgt mittels Halsmarken oder einem injizierbaren Transponder.

Länder, aus denen die Einfuhr von Geflügel zulässig ist, sind im Anhang V der VO (EU) 2021/404 gelistet.

FAQ zu Thema Import von Jagdtrophäen

  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/632 (idgF)
  • Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 5 der VO (EU) Nr. 142/2011 (idgF)
  • VO (EG) Nr. 1069/2009 (idgF)

Jagdtrophäen tarifieren grundsätzlich unter den KN Codes 0505 oder 0506 oder 0507 oder 4103 oder 9705. Dies bedeutet, dass derartige Sendungen grenztierärztlich kontrollpflichtig sind.

Die grenztierärztliche Einfuhrkontrolle in die EU (und damit auch nach Österreich) erfolgt ausschließlich an der erstberührten für diese Sendungsart zugelassenen Grenzkontrollstelle.

Behandelte Jagdtrophäen: dürfen aus allen Drittstaaten eingeführt werden, wenn folgende Behandlungen durchgeführt wurden:

  • Hörner, Hufe, Klaue, Geweihe, Zähne: Ausgekocht und desinfiziert
  • Knochen: ausgekocht und mit Wasserstoffperoxyd behandelt
  • Häute und Felle: getrocknet oder 14 Tage vor Einfuhr gesalzen
  • Die Trophäen müssen einzeln in transparenten Packungen verpackt sein
  • Eine veterinärbehördliche Bescheinigung gemäß dem Muster des Anhangs XV Kapitel der VO(EU) Nr. 142/2011, in der Fassung der VO(EU)Nr.294/2013 muss die Sendung begleiten:
    • Muster 6(A) für behandelte Jagdtrophäen
    • Muster 6(B) für unbehandelte Jagdtrophäen

Unbehandelte Jagdtrophäen müssen aus einem Drittstaat stammen, aus dem die Einfuhr aller Kategorien von frischem Fleisch der entsprechenden Tierart, von der die Jagdtrophäe stammt, in die Europäische Union zugelassen ist, sowie aus Grönland und Tunesien.

Diese müssen von einer veterinärbehördlichen Bescheinigung gemäß dem Muster des Anhangs XV Kapitel 6(B) der VO (EU) Nr. 142/2011 in der Fassung der VO (EU) 2019/319 begleitet werden.

  • Federwild: Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, sowie Grönland und Tunesien
  • Schalenwild: Durchführungsverordnung (EU) 2021/404
  • Einhufer: Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Die Jagdtrophäen müssen einzeln in transparenten verschlossenen Packungen verpackt sein, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten.

Keine Kontrolle für:

  • Trophäen von anderen Tierarten als Huftieren und Vögeln, wenn es aus dem Herkunftsgebiet keine Beschränkung aufgrund schwerer übertragbarer Krankheiten gibt.
  • Vollständig taxidermisch behandelte („ausgestopfte“) Huftiere und Vögel
  • Jagdtrophäen von Huftieren und Vögeln die montiert sind
  • Huftiere und Vögel die einer anatomischen Präparation unterzogen wurden (z.B. Plastination)
  • Insekten und Spinnentiere: einer Behandlung wie Trocknung unterzogen
  • Objekte in Naturkundlichen Museen, die
    • In Alkohol oder Formaldehyd eingelegt
    • Vollständig in Mikroskop-Objektträger eingeschlossen
  • Häute und Felle, die vollständig gegerbt worden sind.
  • Wet Blues (chromgegerbte Häute)
  • Gepickelte Felle
  • Kalkhäute (mind. 8 h bei pH 12-13)
  • GGED-P (Anmeldung über TRACES NT einen Werktag vor Ankunft der Sendung)
  • eine veterinärbehördliche Bescheinigung gemäß dem Muster des Anhangs XV Kapitel der VO(EU) Nr. 142/2011, in der Fassung der VO(EU)Nr.294/2013 vorliegt
    • Muster 6(A) für von behandelten Jagdtrophäen und anderen Präparaten von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen
    • Muster 6(B) für von aus ganzen Tierkörperteilen bestehenden unbehandelten Jagdtrophäen und anderen Präparaten von Feder- und Schalenwild

Die Muster hierzu finden Sie in unserem Downloadbereich

WICHTIG: die veterinärbehördliche Bescheinigung muss die Sendung begleiten und kann nicht nachgereicht werden! 

Es gilt hier der aktuell gültige Gebührentarif (veterinärbehördliche Kontrolle).

Wenn die Jagdtrophäen die grenztierärztlichen Einfuhrbestimmungen erfüllen (siehe oben) dürfen diese in beliebiger Anzahl importiert werden.

Für Arten bzw. Artenschutzrechtliche Fragen wenden Sie sich bitte an: Natur- und Artenschutz (bmk.gv.at)

Beispiele für grenztierärztlich kontrollpflichtige Jagdtrophäen sind:

Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen und Zähnen von Huftieren und Knochen, Bälge, Schnäbel und Krallen von Vögeln…

Informationen über artenschutzrechtliche Bestimmungen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK).

Natur- und Artenschutz (bmk.gv.at)

Informationen zum Zollrecht erhalten Sie beim Bundesministerium für Finanzen auf der Homepage: https://www.bmf.gv.at  unter Findok und Zoll.

Es erfolgt die Aussetzung der tierärztlichen Grenzkontrolle bis der Mangel behoben wurde.

Erfüllt die Sendung die Einfuhrbedingungen in die EU nicht, werden folgenden Maßnahmen ergriffen:

  • Rückversand oder Vernichtung

WICHTIG: die veterinärbehördliche Bescheinigung muss die Sendung begleiten und kann nicht nachgereicht werden! 

Erfüllen die Jagdtrophäen die Einfuhrbedingungen aufgrund von Hygienemängeln nicht, wird die Sendung grenztierärztlich zurückgewiesen. Es folgt entweder ein Rückversand in das Herkunftsdrittland oder eine Vernichtung der Sendung.

Die Bedingungen für die Einfuhr von Häuten und Fellen von Huftieren sind in Anhang XIV, Kapitel II Abschnitt 4 der VO (EG) Nr. 142/2011 geregelt.

Ja, wenn Häute und Felle aus einem Drittland bzw. einem Teil eines Drittlandes gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 stammen, aus dem die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart zulassen.

Definition: „unbehandelte Häute und Felle“: alle kutanen und subkutanen Gewebe, die keiner anderen Behandlung als Schneiden, Kühlen oder Tiefgefrieren unterzogen wurden;

Die Einfuhr behandelter Häute und Felle von Huftieren ist aus Drittländern gemäß Anhang IV Teil 1, Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgenden Drittländern:  Albanien, Algerien, El Salvador, erlaubt.

Definition: behandelte Häute und Felle“: Folgeprodukte aus unbehandelten Häuten und Fellen, ausgenommen Kauspielzeug, die

  • getrocknet wurden;
  • vor dem Versand mindestens 14 Tage lang trocken oder nass gesalzen wurden;
  • mindestens sieben Tage lang mit Meersalz unter Zusatz von 2 % Natriumkarbonat gesalzen wurden;
  • mindestens 42 Tage lang bei einer Temperatur von mindestens 20 °C getrocknet wurden; oder
  • einem anderen Konservierungsverfahren als der Gerbung unterzogen wurden

Das Bescheinigungsmuster für frische oder gekühlte Häute ist in der VO (EU) 142/2011 Anhang XV festgelegt.

  • Kapitel 5(A): frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren
  • Kapitel 5(B): behandelte Häute und Felle von Huftieren
  • Kapitel 5(C): behandelter Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden, die vor der Einfuhr 21 Tage lang getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage ohne Unterbrechung befördert werden

Die Muster hierzu finden Sie in unserem Downloadbereich

  • Häute und Felle, die vollständig gegerbt worden sind,
  • Wet Blues (chromgegerbte Häute),
  • gepickelte Felle,
  • Kalkhäute (mindestens acht Stunden lang bei einem pH-Wert von 12 bis 13 gekalkte und gesalzene Häute).

Alle Betriebe die Nebenprodukte erzeugen, müssen von den Ursprungstaaten der Sendungen zugelassen sein.