FAQs zum Thema privates Reisen mit Heimtieren (= Reiseverkehr)

Ich darf ein Heimtier aus dem Urlaub nur mitnehmen, wenn alle gesetzlichen Auflagen der Europäischen Union eingehalten werden. Für eine Einreise aus einem nicht-EU-Land (=Drittland) sind an der EU Außengrenze folgende allgemeine Punkte zu beachten:

  • Für eine Einreise benötigen die Tiere grundsätzlich einen Mikrochip, eine gültige Tollwutimpfung, sowie bestimmte Untersuchungen und amtliche Begleitdokumente.
  • Die reisenden Tiere sind nicht dazu bestimmt, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein
  • Die Tiere werden vom Halter oder einer ermächtigten Person begleitet. Wenn die Heimtiere zeitlich getrennt vom Tierhalter transportiert werden, darf dieser Transport maximal 5 Tage vor oder nach der Reise des Tierhalters erfolgen
  • Es dürfen grundsätzlich maximal insgesamt 5 Tiere pro Person mitgeführt werden (bestimmte Ausnahmen sind geregelt)

Für detailliertere Informationen zu den Einreisebedingungen finden Sie auf der Homepage des Bundesamts für Verbraucher:innengesundheit (BAVG) ein Informationsblatt betreffend die Bedingungen und Kontrollen sowie ein Zeugnismuster für die Einfuhr von Hunden, Katzen, Frettchen und anderen Heimtieren: https://www.bavg.gv.at/einfuhr-import/lebende-tiere/privat-personen

Heimtiere im Reiseverkehr unterliegen prinzipiell der Kontrolle durch die Zollorgane. Die mitgeführten Tiere sind bei der Einreise den Zollorganen aktiv zu stellen, indem man z.B. am Flughafen Wien-Schwechat dem rot gekennzeichneten Ausgang folgt.

Gesetzliche Grundlage: VO (EU) Nr. 576/2013

Achtung: Serbien ist kein EU Mitgliedsstaat und ist, wie einige andere Drittländer, nicht anerkannt Tollwutfrei!

Die Einfuhr von Hunden, Katzen oder Frettchen aus Serbien unter 7 Monaten ist nicht erlaubt, weil sie die Einfuhrbedingungen in die EU nicht erfüllen. Sie entsprechen weder den Bedingungen für den Reiseverkehr (= zu privaten Zwecken) noch für die gewerbliche Einfuhr (= zum Verkauf).

Ein Tier, das die Einreisebestimmungen erfüllt, ist mindestens 7 Monate alt, weil:

  • eine Impfung gegen Tollwut frühestens ab dem 3. Lebensmonat möglich ist und
  • 30 Tage nach der ersten Impfung vergehen müssen, um eine Blutabnahme für die serologische Tollwutuntersuchung durchführen zu können
  • erst 3 Monate nach dieser Blutabnahme darf die Einreise erfolgen,
  • es sind zudem bestimmte Begleitdokumente für die Einreise erforderlich

Es dürfen maximal insgesamt fünf Heimtiere/Vögel pro Person mitgeführt werden. Diese Anzahl darf überschritten werden, wenn zB. schriftlich nachgewiesen wird, dass die Tiere zur Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen oder Sportveranstaltungen bzw. zum Training für solche Veranstaltungen in die EU einreisen und älter als 6 Monate sind.

Für die Ausreise aus Österreich gibt es auf österreichischer Seite keine grenztierärztlichen Auflagen (unabhängig davon sind alle tierschutzrelevanten Gesetze und Verordnungen stets einzuhalten). Aber: Beachten Sie bitte, dass Tiere nur dann aus einem nicht-EU-Land (=Drittland) wieder einreisen dürfen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen.

Eine Tiergesundheitsbescheinigung bestätigt, dass ihr Heimtier alle nötigen Impfungen und Untersuchungen sowie den geforderten Gesundheitszustand besitzt, um aus Drittstaaten in die EU Einreisen zu dürfen. Ohne Tiergesundheitsbescheinigung ist die Einreise in die EU nicht möglich. Folgende Punkte sollten Sie wissen, um sich eine gültige Bescheinigung ausstellen zu lassen und unbeschwert reisen zu können:

  • Die Tiergesundheitsbescheinigung muss von dem/der zuständigen Amtstierarzt:in, der die Kontrolle im Herkunftsland durchführt, abgestempelt und unterschrieben werden
  • Eine Bescheinigung kann für maximal 5 gleichzeitig mitgeführte Tiere ausgestellt werden
  • Der Tiergesundheitsbescheinigung muss immer eine schriftliche Erklärung, dass das Tier/ die Tiere nur zu privaten Zwecken mitgeführt wird, beiliegen
  • Diese Bescheinigung darf beim Eintritt in die Union nicht älter als 10 Tage sein
  • Sie kann als Reisedokument innerhalb der EU vier Monate lang verwendet werden - der Zeitraum beginnt mit der Kontrolle an der EU Außengrenze
  • Der Zeitraum erlischt, wenn die Tollwutimpfung aufgefrischt werden muss

Ein Zeugnismuster finden Sie hier.

Ja, die Bescheinigung muss durch einen amtlichen Tierarzt/ eine amtliche Tierärztin des Herkunftslandes in Deutsch oder Englisch ausgefertigt werden. Die Bescheinigung kann auch durch einen ermächtigten Tierarzt/ eine ermächtigte Tierärztin ausgestellt werden und muss in diesem Fall von der zuständigen Behörde des Versandlandes bestätigt werden.

Der Zeitraum ist im Bescheinigungsmuster festgelegt, er beträgt höchstens 10 Tage vor der Einreise in die EU.Der Zeitraum ist im Bescheinigungsmuster festgelegt, er beträgt höchstens 10 Tage vor der Einreise in die EU. Der Zeitraum ist im Bescheinigungsmuster festgelegt, er beträgt höchstens 10 Tage vor der Einreise in die EU.

Die Kontrolle des Reiseverkehrs erfolgt in Österreich durch die Zollorgane.

Wichtig: wenn Sie mit einem Tier reisen, kontaktieren Sie bitte aktiv die Zollbehörde bei Ihrer Ankunft (z.B. durch die Benützung des rot gekennzeichneten Ausgangs am Flughafen ("Rotkanal")).

Achtung: Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen werden die Grenztierärztinnen/Grenztierärzte hinzugezogen, welche dann eine grenztierärztliche Kontrolle durchführen und über die Einfuhr ihres Tiers zu entscheiden haben. Diese Entscheidung kann auch negativ ausfallen!

Die Kontrolle erfolgt an der ersten Grenzkontrollstelle der EU. Eine weitere Kontrolle an der österreichischen Grenze erfolgt nicht.

Wichtig: Für die Einreise nach Österreich bzw. für die Reise innerhalb der EU ist bei Hunden und Katzen vor allem eine gültige Tollwutimpfung (aus bestimmten Ländern inklusive Titerbestimmung) sowie eine eindeutige Kennzeichnung der Tiere entscheidend. Es sind zudem bestimmte Dokumente mitzuführen. Bitte informieren Sie sich vorab zum Thema Tollwutimpfung für die Reise.

Eine Titerbestimmung wird gemacht, um festzustellen ob nach einer Impfung ein ausreichender Impfschutz besteht.

Achtung: Ist die erste Grenzkontrollstelle der EU an einer EU-Außengrenze, sprich das Tier reist aus einem nicht EU-Staat (=Drittstaat) ein, dann wird von einem Grenztierarzt/ einer Grenztierärztin über die Einreisefähigkeit ihres Tiers entschieden. Bitte informieren Sie sich in diesem Fall über die genauen Einreisebestimmungen in die EU um zu verhindern, dass ihr Tier nicht einreisen darf.

Ja, Tiere dürfen alleine im Frachtraum fliegen, unter der Voraussetzung das alle für den Reiseverkehr geltenden Bedingungen erfüllt sind.

Wichtig: Wenn die Heimtiere zeitlich getrennt vom Tierhalter transportiert werden, darf dieser Transport maximal 5 Tage vor oder nach der Reise des Tierhalters erfolgen.

Für Hunde und Katzen aus Malaysia sind zusätzlich Anforderungen bezüglich der „Nipah-Krankheit“ zu erfüllen (Entscheidung der Kommission 2006/146/EG), da eine Ansteckung mit der „Nipah-Krankheit“ beim Menschen zum Tod führen kann.

Prinzipiell wäre die Einfuhr von Hunden und Katzen verboten, aber bei Einhaltung zusätzlicher Bestimmungen ist die Einfuhr erlaubt (Bestätigung des Nichtkontakts mit Schweinen, Herkunftsbetrieb des Tiers für mind. 60 Tage frei von „Nipah“, negativer IgG-Elisa Test in einem von den malaysischen Behörden zugelassenen Labor höchstens zehn Tage vor der Ausfuhr).

Diese formlose Bestätigung ist zusätzlich zum Bescheinigungsmuster beizubringen.

Die Entscheidung findet sich im Amtsblatt der Europäischen Union 2006/146/EG.

Für Katzen aus Australien sind zusätzlich Anforderungen bezüglich der „Hendra-Krankheit“ zu erfüllen (Entscheidung der Kommission 2006/146/EG), da eine Ansteckung mit der „Hendra-Krankheit“ beim Menschen zum Tod führen kann.

Prinzipiell wäre die Einfuhr von Hunden und Katzen verboten, aber bei Einhaltung zusätzlicher Bestimmungen ist die Einfuhr erlaubt (Herkunftsbetrieb der Katze für mind. 60 Tage frei von „Hendra“).

Diese formlose Bestätigung ist zusätzlich zum Bescheinigungsmuster beizubringen.

Die Entscheidung findet sich im Amtsblatt der Europäischen Union 2006/146/EG.

Wie die Verwaltung organisiert ist, ist am besten in den USA zu erfragen. In den einzelnen Bundesstaaten kann es unterschiedliche Bestimmungen geben und es ist zielführend, vorab das Büro der „National Import Export Services“ des Bundesstaates, von dem das Haustier versendet wird, zu kontaktieren. Dort kann man auch erfragen, wie die Gepflogenheiten auf dem jeweiligen Flughafen sind.

Weitere Informationen zum Versenden von Haustieren aus den USA bietet das „Animal and Plant Health Inspection Service“ unter: https://www.aphis.usda.gov/aphis/home/

Die Zollbediensteten am Flughafen sind grundsätzlich mit Geräten ausgestattet, die verschiedenste Fabrikate lesen können. Im Zweifelsfall sollten Sie Ihr eigenes Lesegerät mitbringen.

FAQs zum Thema Tollwutimpfung und serologische Titerbestimmung

Die Gültigkeit richtet sich nach der Zulassung des Impfstoffes in jedem Staat, in dem die Impfung durchgeführt wird. Erkundigen Sie sich bei Ihrem zugelassenen Tierarzt über die Gültigkeit der Impfung.

Achtung: Für Reisen beginnt die Gültigkeit der Tollwutimpfung frühestens 21 Tage nach der Impfung.

Von amtlicher Seite sind für die Einreise nach Österreich keine anderen Impfungen vorgeschrieben.

Die letzte Impfung ist die wichtigste. Wenn Sie keine der vorhergehenden Impfungen nachweisen können, gilt diese als Erstimpfung. Sie muss also mindestens 21 Tage vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise nach Österreich/in die EU durchgeführt worden sein.

Bitte beachten Sie auch, dass hier eine neuerliche Titerbestimmung erforderlich ist.

Die Untersuchung der Blutprobe muss in einem von der EU zugelassenen Labor erfolgen. Dieses Labor kann sich in der EU oder auch in einem Drittstaat befinden.

Die Entnahme der Blutprobe erfolgt durch einen Tierarzt/einer Tierärztin, frühestens 30 Tage nach der Impfung. Nach der Blutabnahme muss noch mindestens 3 Monate gewartet werden, bevor ein Gesundheitszeugnis für die Reise ausgestellt werden kann.

Gesetzliche Grundlage: VO (EU) Nr. 576/2013 Anhang IV

Weiterführende Informationen finden Sie hier.

Wenn eine Titerbestimmung für die Einreise erforderlich ist, muss bei Tieren, die noch nie getestet wurden, die Tollwuttiterbestimmung durchgeführt werden, auch wenn sie regelmäßig gegen Tollwut geimpft wurden. Eine gültige serologische Tollwutuntersuchung braucht bei einem Tier, bei dem die Impfung in den vorgesehenen Zeitabständen wieder aufgefrischt wurde, nicht wiederholt zu werden.

Für die serologische Tollwutuntersuchung muss in diesem Fall ein anderes EU-zugelassenes Labor in einem anderen Drittstaat oder in der EU gewählt werden.

Nein. Die Untersuchung der Blutprobe muss in einem von der EU zugelassenen Labor erfolgen. Dieses Labor kann sich in der EU oder auch in einem Drittstaat befinden.

  • Antigua und Barbuda
  • Argentinien
  • Aruba
  • Ascension
  • Australien
  • Bahrain
  • Barbados
  • Bermuda
  • Bonaire, St. Eustachus und Saba (die Karibischen Niederlande)
  • Bosnien und Herzegowina
  • Britische Jungferninseln
  • Chile
  • Curaçao
  • Falklandinseln
  • Fidschi
  • Französisch-Polynesien
  • Hongkong
  • Jamaika
  • Japan
  • Kaimaninseln
  • Kanada
  • Malaysia
  • Mauritius
  • Mexiko
  • Montserrat
  • Neukaledonien
  • Neuseeland
  • Nordmazedonien
  • Russland
  • Singapur
  • Sint Maarten
  • St. Helena
  • St. Kitts und Nevis
  • St. Lucia
  • St. Pierre und Miquelon
  • St. Vincent und die Grenadinen
  • Taiwan
  • Trinidad und Tobago
  • Vanuatu
  • Vereinigte Arabische Emirate
  • Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Amerikanisch-Samoa, Guam, Nördliche Marianen, Puerto Rico und Amerikanische Jungferninseln)
  • Wallis und Futuna
  • Weißrussland