Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittstaaten nach Österreich

Die Bedingungen für die gewerbliche Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen in die Europäische Union sind in der VO (EU) 2020/692 festgelegt.

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten wie Hunde, Katzen und Frettchen in die EU eingeführt oder verbracht werden können.

1. Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen

Die Bedingungen sind in der VO (EU) 2020/692 festgelegt.

Es ist bei der grenztierärztlichen Kontrolle an der EU Außengrenze eine Veterinärbescheinigung gemäß Muster (CANIS-FELIS-FERRETS) im Anhang II Kapitel 38 der Verordnung (EU) 2021/403 beizubringen. Diese muss entsprechend den Erläuterungen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission erstellt worden sein.

Die Einfuhr darf nur aus jenen Drittländern erfolgen, die gemäß Anhang VIII Teil 1 der VO (EU) 2021/404, geändert durch die VO (EU) 2022/35, gelistet sind.

Die Tiere müssen eindeutig gekennzeichnet sein (seit dem 3. Juli 2011 dürfen Tiere nur mehr mittels Mikrochip gekennzeichnet werden).

Um einen besseren Überblick zu ermöglichen, werden die gelisteten Länder in Anhang VIII Teil 1 der VO (EU) 2021/404 in zwei Gruppen geteilt, in jene, aus denen die Einfuhr ohne serologische Blutuntersuchung (Tollwuttiterbestimmung) möglich ist, und jene, für die eine serologische Blutuntersuchung zwingend vorgeschrieben ist.

 

A. Aus folgenden Ländern ist für Hunde, Katzen und Frettchen keine serologische Tollwutuntersuchung (Tollwuttiterbestimmung) erforderlich:

Andorra, Färöer, Gibraltar, Grönland, Island, Liechtenstein, Monaco, San Marino, Staat Vatikanstadt, Ascension, Vereinigte Arabische Emirate, Antigua und Barbuda, Argentinien, Australien, Aruba, Bosnien und Herzegowina, Barbados, Bahrain, Bermuda, Bonaire, St. Eustachius und Saba (die Karibischen Niederlande), Weißrussland, Kanada, Chile, Curaçao, Fidschi, Falklandinseln, Vereinigtes Königreich, Guernsey, Hongkong, Insel Man, Jamaika, Japan, Jersey, St. Kitts und Nevis, Kaimaninseln, St. Lucia, Montserrat, Nordmazedonien, Mauritius, Mexiko, Malaysia, Neukaledonien, Neuseeland, Französisch-Polynesien, St. Pierre und Miquelon, Russland, Singapur, St. Helena, Sint Maarten, Trinidad und Tobago, Taiwan, Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich Amerikanisch-Samoa, Guam, Nördliche Marianen, Puerto Rico und Amerikanische Jungferninseln), St. Vincent und die Grenadinen, Britische Jungferninseln, Vanuatu, Wallis und Futuna.


Aufgrund der zu erfüllenden Bedingungen gibt es keine Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen, die jünger als 16 Wochen sind. (Tollwutimpfung nach der 12 Lebenswoche und 21 Tage bis zur Gültigkeit der Impfung). Da die Bedingungen vollständig harmonisiert sind, gibt es keine Möglichkeit einer nationalen Bewilligung für jüngere Tiere.

 

B. Für folgende Länder wird bei der Einfuhr von Hunden, Katzen und Frettchen eine serologische Tollwutuntersuchung (Tollwuttiterbestimmung) zwingend vorgeschrieben:

Albanien, Bolivien, Belize, Brasilien, Botswana, China, Costa Rica, Kolumbien, Kuba, Algerien, Ägypten, Äthiopien, Indien, Guatemala, Honduras, Israel, Jordanien, Katar, Kenia, Kirgistan, Kuwait, Libanon, Madagaskar, Marokko, Moldawien, Montenegro, Namibia, Nicaragua, Oman, Panama, Paraguay, Peru, Saudi-Arabien, Serbien, El Salvador, Swasiland (Eswatini), Thailand, Tunesien, Türkei, Ukraine, Uruguay, Südafrika, Simbabwe.


Tiere aus diesen nicht EU-Ländern sind, wenn sie alle Bedingungen erfüllen, somit immer mindestens 7 Monate alt.

Hunde, Katzen und Frettchen aus der Schweiz oder aus Norwegen werden unter den Bedingungen des Inner-Unions-Handels verbracht.

Kontrolle

Die grenztierärztliche Einfuhrkontrolle in die EU erfolgt an der erstberührten für diese Tierart zugelassenen Grenzkontrollstelle. Die veterinärbehördlichen Zertifikate müssen in der Amtssprache jenes Mitgliedsstaates, in welchem die veterinärbehördliche Grenzkontrolle stattfindet, und in der Amtssprache des Bestimmungsmitgliedsstaates ausgestellt sein.

Durch die Grenztierärztin/den Grenztierarzt wird auch kontrolliert, ob die Bedingungen über den Schutz von Tieren beim Transport eingehalten werden. Festgelegt sind diese Bedingungen in der VO (EG) Nr. 1/2005. Bitte beachten Sie die Zulassungsbedingungen für die Transportfahrzeuge.

Der geplante Grenzübertritt der Tiere muss dem Grenztierarzt/ der Grenztierärztin der betreffenden Grenzkontrollstelle mindestens einen Werktag vorher mittels GGED-A (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) angekündigt werden.

Informationen zur Durchführung der grenztierärztlichen Kontrolle finden Sie auch unter der Internetadresse:

https://www.bavg.gv.at/einfuhr-import/allgemeine-informationen

Vom Eintreffen der Tiere am Bestimmungsort ist die/der örtlich zuständige Amtstierärztin/Amtstierarzt vom Einführer unverzüglich zu verständigen.

2. Einreise von Hunden, Katzen und Frettchen unter den Bedingungen des Reiseverkehrs

Die Bedingungen für den Reiseverkehr erfüllen Hunde (Canis lupus familiaris), Hauskatzen (Felis silvestris catus) und Frettchen (Mustela putorius furo), wenn sie von ihrem Besitzer oder einer  anderen ermächtigten Person, die während der Verbringung im Auftrag des Besitzers für die Tiere verantwortlich ist, begleitet werden und nicht dazu bestimmt sind, Gegenstand eines Verkaufs oder einer Eigentumsübertragung zu sein.

Auf der Homepage des BAVG finden Sie alle Informationen für die Einreise von Hunden, Katzen und Frettchen im Reiseverkehr unter der Internetadresse:

https://www.bavg.gv.at/einfuhr-import/lebende-tiere/reiseverkehr

 

Gesetzliche Grundlagen (in der jeweils letztgültigen Fassung anzuwenden):

Wichtige Internetadressen:

Bitte beachten Sie, dass auch Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote aufgrund anderer EU-rechtlicher und nationaler Bestimmungen wie z.B. finanzrechtlicher Bestimmungen (z.B. Zoll) bestehen können.

Informationen zum Zollrecht erhalten Sie beim Bundesministerium für Finanzen auf der Homepage: https://www.bmf.gv.at/ unter Zoll.

Wichtig

Für eine erfolgreiche Einfuhr bei der grenztierärztlichen Kontrolle an der EU Außengrenze sind vor allem folgende Punkte zu beachten:

  • Vorlage einer amtlichen Veterinärbescheinigung gemäß Muster
  • Gültige Tollwutimpfung
  • Die Tiere müssen eindeutig gekennzeichnet sein (z.B. Mikrochip)
  • Einfuhr darf nur aus jenen Drittländern erfolgen, aus denen die Einfuhr gemäß Anhang VIII Teil 1 der VO (EU) 2021/404, berichtigt durch die VO (EU) 2021/1727, erlaubt ist.
  • Für bestimmte Länder ist zusätzlich eine serologische Tollwutuntersuchung vorgeschrieben; Tiere aus diesen nicht EU-Ländern sind, wenn sie alle Bedingungen erfüllen, somit immer mindestens 7 Monate alt.

Gesetzliche Grundlagen (in der jeweils letztgültigen Fassung anzuwenden):

Einfuhr von lebenden Vögeln nicht im Reiseverkehr in die Europäische Union

Für die Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln (Vögel, die nicht unter Geflügel erfasst werden, einschließlich derjenigen Vögel, die für Tierschauen, Wettflüge, Ausstellungen, Turnierkämpfe, zur Zucht oder zum Verkauf gehalten werden), gelten die Bestimmungen der VO (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2020/692.

Tiere für genehmigte Artenschutzprogramme und Tierversuche sind nicht EU-einheitlich geregelt. Für solche Einfuhren ist, wenn sie für Österreich bestimmt sind, eine veterinärbehördliche Bewilligung durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erforderlich.

Vögel aus Andorra, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz und dem Staat Vatikanstadt dürfen unter den Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel in die Europäische Union verbracht werden.

Einfuhrbedingungen

Folgende Punkte für die Einfuhr von Vögeln müssen gemäß VO (EU) 2020/692 erfüllt werden:

  • Die Vögel dürfen nur aus von der EU zugelassenen Drittstaaten eingeführt werden, und die Vögel müssen in Gefangenschaft gezüchtet worden sein.
  • Die Vogelzuchtbetriebe müssen vom Drittstaat zugelassen worden sein. Die Information über die Liste der Zuchtbetriebe finden Sie auf der Homepage der EU.
  • Die Vögel müssen 7 bis 14 Tage vor dem Versand aufAI (Aviäre Influenza) und NCD (Newcastle-Krankheit) mit negativem Ergebnis untersucht worden sein.
  • Die Vögel dürfen nicht gegen AI (Aviäre Influenza) geimpft worden sein.
  • Die Vögel wurden individuell durch einen nahtlos verschlossenen Beinring oder einen Mikrochip eindeutig gekennzeichnet, und diese Kennzeichnung wurde in die Bescheinigung eingetragen.
  • Die Vögel werden in neuen Behältern transportiert, die außen mit einer Identifikationsnummer versehen sind, die in der Bescheinigung eingetragen ist.
  • Es wird bei der grenztierärztlichen Kontrolle eine Veterinärbescheinigung vorgelegt, die dem Muster (CAPTIVE-BIRDS) im Anhang II Kapitel 34 der Verordnung (EU) 2021/403 entspricht.
  • Länder, aus denen die Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln zulässig ist, sind im Anhang VI der VO (EU) 2021/404 gelistet.
  • Der Einführer oder der Verfügungsberechtigte muss dem Grenztierarzt eine schriftliche Bestätigung der für die Quarantäneeinrichtung verantwortlichen Person vorlegen, dass die Vögel zur Quarantäne aufgenommen werden. Diese Bestätigung muss die Zulassungsnummer sowie den Namen und die Anschrift der Quarantäneeinrichtung enthalten.

Brieftauben

Das Muster der Veterinärbescheinigung für Brieftauben, die unverzüglich nach dem Eingang in die Union freigelassen werden, muss nach dem Muster in Anhang II Kapitel 34a „RACING PIGEONS-IMMEDIATE RELEASE“, der VO (EU) 2021/403, geändert durch VO (EU) 2022/37, erstellt worden sein. 

Kontrolle

Lebende Vögel sind grenztierärztlich kontrollpflichtig.

Die grenztierärztliche Einfuhrkontrolle in die EU erfolgt an der erstberührten für diese Tierart zugelassenen Grenzkontrollstelle (z.B. Wien Schwechat, Hamburg, Amsterdam, etc.).

Die veterinärbehördlichen Bescheinigungen müssen in einer Amtssprache jenes Mitgliedstaates, in welchem die veterinärbehördliche Grenzkontrolle stattfindet und in der Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellt sein.

Der geplante Grenzübertritt der Sendung muss dem Grenztierarzt der betreffenden Grenzkontrollstelle einen Werktag vorher (an der österreichischen Grenze zumindest 18 Stunden) mit dem GGED-A (Gemeinsames Gesundheitseingangsdokument) angekündigt werden.

Durch den Grenztierarzt wird auch die Einhaltung der Bedingungen über den Schutz von Tieren beim Transport kontrolliert. Festgelegt sind diese Bedingungen in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen.

Quarantäne

Die Vögel müssen nach der grenztierärztlichen Abfertigung unverzüglich innerhalb von maximal 9 Stunden in die zugelassene Quarantäneeinrichtung oder Quarantänestation gebracht werden, in die sie abgefertigt wurden.

Vom Eintreffen der Tiere am Bestimmungsort (zugelassene Quarantäneeinrichtung oder Quarantänestation) ist der zuständige Amtstierarzt innerhalb eines Arbeitstages schriftlich zu verständigen.

Die Vögel müssen mindestens 30 Tage unter Quarantäne gestellt werden.

Mindestens zu Beginn und vor Beendigung der Quarantäne kontrolliert der Amtstierarzt die Quarantänebedingungen zusätzlich zur laufenden Überwachung. Während der Quarantäne sind die vorgeschriebenen Untersuchungen einschließlich Probenahmen und Testverfahren durchzuführen.

Wenn auch nur bei einem Vogel der Verdacht auf AI und NCD bestätigt wird oder die Seuche ausbricht, sind alle Vögel zu keulen und seuchensicher zu beseitigen.

Ausnahme von der Kontrolle

Derzeit gibt es auch im Reiseverkehr keine Ausnahmen von der grenztierärztlichen Kontrolle.

Die verschärften Bedingungen für die Einfuhr von Ziervögeln im Reiseverkehr wurden mit den Verordnungen VO (EU) 2021/1933 und VO (EU) 2021/1938 neu geregelt.

Anmerkung zum Geflügel

Gemäß der VO (EU) 2016/429 wird Geflügel definiert als Vögel, die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden:

  • Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern und sonstigen Erzeugnissen;
  • Wiederaufstockung von Wildbeständen;
  • Zucht von Vögeln zwecks Erzeugung von Fleisch, Konsumeiern und sonstigen Erzeugnissen sowie Wiederaufstockung von Wildbeständen.

Grundsätzlich sind die Einfuhrbedingungen durch die VO (EU) 2016/429 und VO (EU) 2020/692 geregelt.

Die Veterinärbescheinigung ist je nach Verwendungsart im Anhang II der VO (EU) 2021/403 festgelegt.

Länder, aus denen die Einfuhr von Geflügel zulässig ist, sind im Anhang V der VO (EU) 2021/404 gelistet.

Bitte beachten Sie, dass auch Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote aufgrund anderer EU-rechtlicher und nationaler Bestimmungen wie z.B. finanzrechtlicher Bestimmungen (z.B. Zoll) oder aufgrund des Artenschutzes (CITES) bestehen können.

Informationen zum Zollrecht erhalten Sie beim Bundesministerium für Finanzen auf der Homepage: https://www.bmf.gv.at/ unter Zoll.

Informationen über artenschutzrechtliche Bestimmungen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) unter: https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/naturschutz/artenhandel.html

Einfuhr von Wassertieren nach Österreich

Begriffsbestimmungen

Als Wassertier gelten gemäß der VO (EU) 2016/429 folgende Arten in allen Entwicklungsstadien, einschließlich Eiern, Sperma und Gameten:

  • Fische der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes und Sarcopterygii und Actinopterygii oder
  • wasserbewohnende Weichtiere des Stammes Mollusca oder
  • wasserbewohnende Krebstiere des Unterstamms Crustacea.

Tier in Aquakultur: alle Wassertiere, die in Aquakultur gehalten werden.

Aquakultur: Haltung von Wassertieren, wobei die Tiere während der gesamten Aufzucht oder Haltung, einschließlich Ernte, Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person bleiben, mit Ausnahme der Ernte bzw. des Fangs wild lebender Wassertiere, die anschließend bis zur Schlachtung vorübergehend ohne Fütterung gehalten werden, zum menschlichen Verzehr.

Kontrolle

Lebende Fische, Weichtiere, Krebstiere sowie deren Eier, Samen und Gameten sind grenztierärztlich kontrollpflichtig.

Die grenztierärztliche Einfuhrkontrolle in die EU erfolgt an der erstberührten für diese Tierart zugelassenen Grenzkontrollstelle (z.B. Wien Schwechat, Hamburg, Amsterdam, etc.).

Die veterinärbehördlichen Bescheinigungen müssen in einer Amtssprache jenes Mitgliedstaates, in welchem die veterinärbehördliche Grenzkontrolle stattfindet, und in der Amtssprache des Bestimmungsmitgliedstaates ausgestellt sein.

Der geplante Grenzübertritt der Sendung muss dem Grenztierarzt der betreffenden Grenzkontrollstelle einen Werktag vorher (an der österreichischen Grenze zumindest 18 Stunden) mit dem Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED-A) angekündigt werden.

Vom Eintreffen der Tiere am Bestimmungsort ist der zuständige Amtstierarzt zu verständigen.

Durch den Grenztierarzt wird auch die Einhaltung der Bedingungen über den Schutz von Tieren beim Transport kontrolliert. Festgelegt sind diese Bedingungen in der VO (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen. Außerdem wird kontrolliert, ob die Sendungen gemäß VO (EG) Nr. 853/2004 verpackt und etikettiert sind.

Ausnahme von der grenztierärztlichen Kontrolle

Im Reiseverkehr mitgeführte zu Zierzwecken gehaltene Wassertiere (nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt) sind nicht grenztierärztlich kontrollpflichtig (VO (EU) Nr. 576/2013). Die Kontrolle erfolgt durch die Zollorgane.

1. Lebende Wassertiere für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke

Die Einfuhrvorschriften sind in der VO (EU) 2020/692 festgelegt.

Es muss für jede Art, Weichtiere (KN-Code 0307), Krebstiere (KN-Code 0306) oder Fische (KN-Code 0301 10) ein gesondertes Zeugnis ausgestellt werden.

Die Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, muss dem Muster AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER, das nach dem Muster in Anhang II der VO (EU) 2020/2236, zuletzt geändert durch die VO (EU) 2021/1471, erstellt wird, entsprechen.

Diese Veterinärbescheinigung ist entsprechend den Erläuterungen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

Sendungen von lebenden Wassertieren gelisteter Arten dürfen nur aus Drittländern, die im Anhang XXI Teil 1 Abschnitt A der Verordnung (EU) 2021/404, geändert durch die VO (EU) 2021/1937, gelistet sind, eingeführt werden.

Liste der Drittländer oder Gebiete aus denen der Eingang von Sendungen mit Weich- und Krebstieren gelisteter Arten, die für geschlossene Systeme zu Zierzwecken bestimmt

sind, ist im Anhang XXI Teil 1 Abschnitt B der Verordnung (EU) 2021/404, geändert durch die VO (EU) 2021/1937, festgelegt.

2. Lebende Fische zum unmittelbaren Verzehr

Lebende Fische zum unmittelbaren Verzehr gelten als Fischereierzeugnisse.

Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung, die für lebende Fische, lebende Krebstiere und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster FISH-CRUST-HC, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 28 der VO (EU) 2020/2235, geändert durch die VO (EU) 2021/1471, erstellt wurde, entsprechen.

Die Veterinär-/amtliche Bescheinigung, die für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere, Meeresschnecken und aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu verwenden ist, muss dem Muster MOL-HC, das nach dem Muster in Anhang III Kapitel 31 der VO (EU) 2020/2235, geändert durch die VO (EU) 2021/1471, erstellt wurde, entsprechen.

Sendungen von Fischereierzeugnissen, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, müssen aus Drittländern stammen, die in Anhang IX der VO (EU) 2021/405 idgF gelistet sind. Fische aus Aquakultur dürfen darüber hinaus nur aus Drittstaaten importiert werden, die einen von der EU genehmigten Rückstandsüberwachungsplan haben (Beschluss 2011/163/EU zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss der Kommission (EU) 2021/2315).

Die Betriebe, aus denen Fischereierzeugnisse eingeführt werden dürfen, sind unter der Internetadresse: http://ec.europa.eu/food/safety/international_affairs/trade/non-eu-countries/index_en.htm zu finden.

Für Drittstaaten, die ein Abkommen mit der EU haben, wie z.B. Neuseeland, Kanada oder die USA, können gesonderte Bedingungen festgelegt sein.

Bitte beachten Sie, dass auch Einfuhrbeschränkungen und Einfuhrverbote aufgrund anderer EU-rechtlicher und nationaler Bestimmungen wie z.B. finanzrechtlicher Bestimmungen (z.B. Zoll) oder aufgrund des Artenschutzes (CITES) bestehen können.

Informationen zum Zollrecht erhalten Sie beim Bundesministerium für Finanzen auf der Homepage: https://www.bmf.gv.at/ unter Zoll.

Informationen über artenschutzrechtliche Bestimmungen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) unter: https://www.bmk.gv.at/themen/klima_umwelt/naturschutz/artenhandel.html

Achtung: Einfuhrsperre!

Aufgrund pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ist derzeit die Einfuhr bestimmter Schneckenarten (Gattung Pomacea) verboten!