Einfuhr von biologischen Erzeugnissen nach Österreich

Allgemeine Bestimmungen

Um Qualität, Rückverfolgbarkeit, Einhaltung der Vorschriften und die Anpassung an technische Entwicklungen sicherzustellen, hat die EU eine Reihe von Regelungen erlassen, die der Einführer bei der Einfuhr zu beachten hat.

Gesetzliche Bestimmungen

Für die Einfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern gelten die VO (EU) 2018/848, VO (EG) Nr. 889/2008, VO (EU) 2021/2305, VO (EU) 2021/2306 und VO (EU) 2021/2307.

Der Import kann nach einem der folgenden Verfahren erfolgen:

1. Gleichwertig anerkannte Drittländer

Betreffende Drittländer sind in dem von der EU-Kommission geführten Verzeichnis von gleichwertig anerkannten Drittländern und Kontrollstellen aufgenommen (gemäß Art. 48 der EU-Verordnung 2018/848 in Verbindung mit der Durchführungsverordnung 2021/2325). Das in der Verordnung 2021/2325 enthaltene Verzeichnis der anerkannten Drittländer beruht auf dem in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission veröffentlichten Verzeichnis. Aktuell sind Argentinien, Australien, Kanada, Costa Rica, Indien, Israel, Japan, Tunesien, Korea, Neuseeland und die Vereinigten Staaten von Amerika mit den Produktkategorien und den in den Ländern zugelassenen Kontrollbehörden und -stellen genannt.

2. Gleichwertig anerkannte Kontrollbehörden und Kontrollstellen

Das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen ist im Anhang II der Durchführungsverordnung 2021/2325 aufgeführt (als gleichwertig anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle gem. Artikel 57). Die gelisteten Kontrollbehörden und Kontrollstellen werden durch die EU-Kommission zugelassen und überwacht.

3. Länder mit spezifischen Vereinbarungen

Der Bio-Import aus Drittländern, mit denen die EU ein Handelsabkommen abgeschlossen hat, läuft nach den jeweiligen Vereinbarungen der Abkommen. Zurzeit betrifft das Chile, das Vereinigte Königreich und die Schweiz (Gleichwertigkeit im Rahmen einer Handelsvereinbarung gem. Artikel 47). Die Liste dieser Länder wird von der EU-Kommission aktuell gehalten.

4. Kontrollbehörden und -stellen mit sogenannten "konformen" Standards gem. Artikel 46

Dieses Verzeichnis ist von der Kommission noch zu erstellen.

Einfuhrbedingungen

Jede Sendung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen muss von einer Kontrollbescheinigung (COI) begleitet sein. Die Kontrollbescheinigung wird von der zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Drittland ausgestellt, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdrittland verlässt. Sie wird auf der Grundlage des Musters und der Anweisungen in Anhang der VO (EU) 2021/2306 mithilfe des elektronischen Trade Control and Expert Systems (TRACES) von der zuständigen Kontrollstelle oder Kontrollbehörde ausgestellt und trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel (digital signiert).

Unternehmer

Jeder Unternehmer in Österreich, der ökologische/biologische Erzeugnissen einführen will, muss in TRACES als BIO-Einführer oder Erstempfänger validiert sein. Um in TRACES validiert zu werden, muss das Unternehmen ein aufrechtes Kontrollverhältnis mit einer zugelassenen Kontrollstelle haben.

Neue Abläufe beim Kontrollverfahren

Das Einfuhrverfahren wurde einer umfassenden Änderung unterzogen. Alle ökologischen Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse sind ab dem 1. Januar 2022 auch der allgemeinen Kontrollverordnung (EU) 2017/625 unterstellt.

Ware, die unter phyto- oder veterinärsanitären Aspekten (sogenannte SPS-Ware) beim Import zu kontrollieren ist, wird an den Grenzkontrollstellen nach Artikel 47 der VO (EU) 2017/625 kontrolliert. Diese Kontrolle umfasst die Dokumenten- und Nämlichkeitsprüfungen sowie die Warenuntersuchungen. Das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED) wird mit dem COI verlinkt, so dass eine abgestimmte Entscheidung der verschiedenen Kontrollorgane über die Einfuhr der Ware erfolgt.

Die Kontrolle in Österreich erfolgt durch die Kontrollorgane des Bundeamtes für Verbrauchergesundheit an der Grenzkontrollstelle Flughafen Wien.

Die Kontrolle hat vor dem Inverkehrbringen (das heißt vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) zu erfolgen. Eine Sendung, die bereits verzollt ist, kann nicht nachträglich einer Kontrolle gestellt werden.

Die amtlichen Kontrollen haben an folgenden Orten zu erfolgen

Mit Inkrafttreten der VO (EU) 2018/848 sind Kontrollen an folgenden Stellen durchzuführen:

1. Bei lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen haben die amtlichen Kontrollen an den für die betreffenden Waren zugelassenen Grenzkontrollstelle der ersten Ankunft in der Union zu erfolgen. Das sind Sendungen gem. Artikel 47 Abs. 1 a und b der VO (EU) 2017/625.

2. Bei Waren, die aufgrund EU-Regelungen verstärkten Kontrollen bei der Einfuhr unterliegen, haben die amtlichen Kontrollen an den für die betreffenden Waren zugelassenen Grenzkontrollstellen der ersten Ankunft in der Union zu erfolgen. Das sind Sendungen gem. Artikel 47 Abs. 1 d, e und f der VO (EU) 2017/625.

Diese Waren werden durch die VO (EU) 2019/1793, BdK 2011/884/EU, VO (EU) 2020/1158, VO (EU) 2021/1533 und VO (EU) Nr. 284/2011 erfasst. Für diese Sendungen muss vom Einführer ein CHED-D beantragt werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Kontrollbescheinigung vorzulegen.

Sofern für diese Waren mit Zustimmung der zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle ein Teil der amtlichen Kontrolle (Nämlichkeit und Warenuntersuchung) auch an einer durch die Mitgliedstaaten festgelegten Kontrollstelle erfolgen kann, sind die amtlichen Kontrollen in dem Mitgliedstaat durchzuführen, in dem die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wird.

3. Bei allen anderen Waren, die ein geringes oder kein spezifisches Risiko für die Gesundheit von Menschen und Tieren darstellen, sind die amtlichen Kontrollen an Orten der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in dem Mitgliedstaat durchzuführen, in dem die Sendung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassen wird - (VO (EU) 2021/2305).

ANMERKUNG

Sendungen gemäß der Leitlinie der Europäischen Kommission “DG AGRI working documents on additional official controls on products originating from certain third countries” sind wie folgt zu kontrollieren:

  • Fällt die Sendung unter die Warenkategorie, die an den Grenzkontrollstellen zu kontrollieren ist (wenn sie ein CHED benötigt) so sind die Bio Kontrollen an den Grenzkontrollstellen und Kontrollstellen durchzuführen.
  • Alle anderen Sendungsarten sind an Orten der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu kontrollieren.

Entscheidung über die Sendung

Nach Durchführung der amtlichen Kontrolle bei der Einfuhr hat die zuständige Behörde eine Entscheidung über jede Sendung zu treffen. Diese Entscheidung ist in Feld 30 der Kontrollbescheinigung einzutragen und enthält eine der folgenden Angaben:

a) Die Sendung kann als Sendung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

b) Die Sendung kann als Sendung von Umstellungserzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

c) Die Sendung kann als Sendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

d) Die Sendung kann nicht zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

e) Ein Teil der Sendung kann mit einer Teilkontrollbescheinigung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden.

Die Prüfung umfasst eine systematische Dokumentenkontrolle, eine stichprobenartige Identitätskontrolle und gegebenenfalls eine physische Kontrolle, die entsprechend den EU Vorgaben bzw. die aufgrund des jährlichen Stichprobenplans zu erfolgen hat. Die EU ordnet jährlich bestimmte Waren aus bestimmten Ländern für verstärkte Kontrollen an, die vor der Freigabe auf Pestizide zu untersuchen sind. Bei Waren aus diesen Ländern sind im letzten Jahr vermehrt Verstöße gegen die Bio-Bestimmungen festgestellt worden. Diese Sendungen werden erst freigegeben, wenn die Laborergebnisse zufriedenstellend sind.

Anmeldung der Sendung

Die Anmeldung erfolgt durch den Einführer oder beauftragte Spedition.

Kontrollbescheinigungen, die von der Kontrollstelle oder Kontrollbehörde in TRACES digital signiert sind, werden per Mail mit den dazugehörenden Begleitdokumenten wie Rechnung, Packliste, T1, CMR an die BAVG-Abteilung Einfuhrkontrolle (import@bavg.gv.at) übermittelt. Die Übermittlung der Unterlagen dient zum einen der Überprüfung, ob diese Ware nicht vielleicht auch durch andere EU Bestimmungen erfasst wird, zum anderen dient sie der risikobasierten Auswahl der Stichproben. Es ist per Mail der Grenzkontrollstelle zu bestätigen, dass sich die Ware in Österreich befindet und es ist der Ort, falls erforderlich, für die Probenziehung bekanntzugeben.

Sollte die Sendung zur Beprobung ausgewählt worden sein, so wird der Einführer davon in Kenntnis gesetzt.

Abfertigung der Sendung

Mit einem „qualifizierten elektronischen Siegel“ versehene Kontrollbescheinigungen (i.e. "digitally signed by the issuing body") werden von der Grenzkontrollstelle digital abgefertigt.

Anmelder:innen werden in diesem Fall über die Unterfertigung informiert, dass das Dokument in TRACES abgerufen werden kann. Für Anmelder:innen ohne TRACES-Zugang wird ein pdf via E-Mail zugestellt.

Schritte des Einführers bzw. Erstempfängers nach der Kontrolle

Bei Annahme eines aus einem Drittland eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnisses kontrolliert der Erstempfänger den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses und die Übereinstimmung der Angaben auf der Bescheinigung mit der Sendung.

Der Erstempfänger hat die ordnungsgemäße Annahme der Sendung im Punkt 31 der Kontrollbescheinigung (COI) in TRACES zu bestätigen.

Anschließend hat der Einführer die Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang für die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bereitzuhalten.

Gebühren

Für die Kontrolle bei der Einfuhr sind von den Einführern/Einführerinnen Gebühren lt. Gebührentarif des Bundesamtes für Verbrauchergesundheit (BAVG) zu entrichten.

Beprobung

Die Probenziehung für die Warenuntersuchung wird, wenn diese nicht an der Grenzkontrollstelle erfolgt, von Kontrollorganen des BAES vorgenommen. Die Untersuchung erfolgt im akkreditierten Labor für Pestizide der AGES in Innsbruck. Die Probenziehung und die Warenuntersuchung sind mit Kosten gemäß dem AGES-Tarif verbunden, die ebenfalls vom Einführer zu tragen sind.

Kontakt

Für weiterführende Fragen wenden Sie sich bitte direkt an bio@bavg.gv.at

Sendungsdefinition gem. Art. 2 der VO (EU) 2021/2306

„Sendung“ eine Sendung im Sinne von Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625 von Erzeugnissen, die in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht werden sollen; im Falle von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2305 von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, bezeichnet der Ausdruck jedoch eine Menge von Erzeugnissen unter einem oder mehreren Codes der Kombinierten Nomenklatur, die unter eine einzige Kontrollbescheinigung fallen und mit demselben Transportmittel aus demselben Drittland eingeführt werden.

Anleitung für die Registrierung der Unternehmer in TRACES

  • Alle Einführer/Erstempfänger benötigen zunächst einen EU-Login um sich in TRACES zu registrieren. Hierzu erstellen Sie unter folgendem Link ein neues Konto: https://webgate.ec.europa.eu/cas/login 
  • Nach erfolgreicher Erstellung eines EU-Login, klicken Sie auf diesen Link: https://webgate.ec.europa.eu/tracesnt/login Hier werden Sie zuerst automatisch zurück zum EU-Login geleitet. Dort melden Sie sich mit Ihrem EU-Login an, woraufhin sich die Registrierungsmaske für TRACES NT öffnet. Dort müssen Sie zuerst eine Organisationsform wählen, unter der Sie sich registrieren. Es gibt drei Möglichkeiten zur Auswahl: Operator (dies betrifft alle privatwirtschaftlichen Unternehmen, wie z.B. Importeure oder erste Empfänger), Organic Control Body (dies betrifft alle BIO-Kontrollstellen) oder Authority (dies betrifft alle behördlichen Einrichtungen, wie z.B. den Zoll oder die zuständige Behörde eines Landes).
  • In dem folgenden Fenster tragen Sie alle Details zu Ihrem Unternehmen ein. Pflichtfelder sind mit einem roten Sternchen gekennzeichnet.
  • Im Feld Operator Identifier (Identifizierungsmerkmal Ihres Unternehmens) tragen Sie Ihre EORI-Nummer ein.
  • Unter Operator Activities (Aktivitäten) geben Sie sowohl als Importeur als auch als Erstempfänger „Organic Importer“ an.  
  • Wenn alle Felder ausgefüllt sind, klicken Sie oben auf „create“.
  • Bevor Ihr Unternehmen in TRACES auf einer Kontrollbescheinigung aufgeführt werden kann, muss es jedoch zuerst von Ihrer zuständigen Behörde verifiziert werden. Da die Behörden derzeit noch keine automatische Meldung über neue Unternehmen bekommen, informieren Sie sie bitte per Email (bio@bavg.gv.at) mit einer Bestätigung ihrer Kontrollstelle über ihre Tätigkeit als Einführer/Erstempfänger.
  • Weitere Informationen hierzu finden Sie auch beim TRACES Help-Desk (in Englisch): https://webgate.ec.europa.eu/tracesnt/help/general/content/a_home/home.htm

Wichtige Internetadressen