Aus welchen Betrieben dürfen Vögel für gewerbliche Zwecke importiert werden?
Die Vogelzuchtbetriebe müssen vom Drittstaat zugelassen worden sein. (lt. VO (EU) 2020/692 Art. 55 i.d.g.F.)
Dieser Betrieb muss unter anderem:
- unter Aufsicht der zuständigen Behörde des Ursprungslandes sein und über mindestens drei Jahre aktuelle Informationen über Tiere, Verbringungen und Produktionsaufzeichnungen bereithalten
- einer regelmäßigen Kontrolle durch einen Tierarzt/ einer Tierärztin unterzogen werden
- darf keiner Beschränkung aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterliegen
- darf im Umkreis von 10km in mindestens den letzten 30 Tagen vor der Verladung weder ein Ausbruch der HAPI, noch eine Infektion mit ND aufgetreten sein
Die Information über die Liste der Zuchtbetriebe finden Sie auf der Homepage der EU. Captive birds (europa.eu)