Ziel der Schwerpunkaktion von Kosmetik und Spielzeug aus dem Internethandel war die Einhaltung der im Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 verpflichtend vorgeschriebenen Benennung eines in der EU ansässigen Wirtschaftsakteurs “EC Rep” (European Authorized Representative). Andernfalls dürfen solche Produkte, die aus dem Nicht-EU-Ausland über das Internet angeboten werden, nicht auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden.
Insgesamt wurden 22 Produkte untersucht, wobei einige Plattformen je Produkt mehrere “EC Reps” angegeben hatten. Bei zehn der 22 Produkte erfolgte eine bestätigende Rückmeldung über die Zuständigkeit der verantwortlichen Person in der EU. 8 vermeintliche “EC Reps” gaben keine Rückmeldung. 4 weitere teilten mit, dass sie nicht der “EC Rep” für die angegebenen Produkte seien. Ergebnis: Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/1020 wird in nur 45 Prozent der überprüften Fälle erfüllt.
Weitere Details entnehmen Sie dem Abschlussbericht.