Jagdtrophäen: Das ist bei der Einfuhr aus dem Ausland zu beachten

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Wenn Sie eine Jagdreise im Ausland planen, sind bei der Einfuhr von Jadgtrophäen, neben den zollrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen von internationalen und nationalen Artenschutzgesetzen, auch die tierseuchenrechtlichen Anforderungen zu beachten. Es empfiehlt sich daher generell, Jagdtrophäen aus Drittländern über eine erfahrene Spedition einführen zu lassen.

So werden alle erforderlichen Formalitäten korrekt abgewickelt. Der Reiseveranstalter organisiert vor Ort zumeist die Behandlung der Jagdtrophäen und die Ausstellung der erforderlichen amtlichen Zertifikate. Die Spedition am Flughafen erledigt die erforderlichen Formalitäten rund um die Einfuhrkontrolle und Verzollung und administriert anfallende Gebühren (Handlinggebühren am Flughafen, Kontrollgebühren für die grenztierärztliche Bescheinigung, Zolldeklaration, Bearbeitungsgebühr der Spedition, usw.) und stellt die Ware letztendlich am Bestimmungsort zu.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass behandelte Jagdtrophäen (Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Geweihe, Zähne oder Häute) aus Drittstaaten nur dann eingeführt werden dürfen, wenn

  1. folgende Behandlungen durchgeführt wurden:
        Hörner, Hufe, Klauen, Geweihe und Zähne müssen ausgekocht und desinfiziert worden sein
        Knochen müssen ausgekocht und mit Wasserstoffperoxyd behandelt worden sein
        Häute und Felle müssen entweder getrocknet oder mindestens 14 Tage vor der Einfuhr gesalzen worden sein
  2. die Jagdtrophäen einzeln in transparenten verschlossenen Packungen verpackt wurden
  3. den Trophäen jeweils eine veterinärbehördliche Bescheinigung beiliegt

Im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren dürfen grundsätzlich nur für den eigenen Bedarf oder die eigene Verwendung sowie für natürliche Personen bestimmte Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, ohne grenztierärztliche Kontrolle mitgeführt werden. Das wären zum Beispiel

  • Jagdtrophäen von anderen Tieren als Huftieren und Vögeln
  • Behandelte Schmuckfedern und Federn, die im Reiseverkehr zur eigenen Verwendung mitgeführt oder als Sendungen an Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken eingeführt werden
  • Leder und vollständig gegerbte Häute

Detaillierte Informationen zur Einfuhr von Jagdtrophäen und anderen Tierpräparaten finden Sie unter "Einfuhrkontrolle bei Lebensmitteln und Waren tierischen Ursprungs"