Hinweis

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Hinweis bei der Kontrolle von Waren, die Artikel 47 der Verordnung (EU) 2017/625 ("OCR") unterliegen

Aufgrund aktueller Erfahrungen möchten wir explizit darauf hinweisen, dass Kontrollen von Waren, die Artikel 47 der Verordnung (EU) 2017/625 ("OCR") unterliegen, nur an jener zugelassenen Grenzkontrollstelle kontrolliert werden können, bei der die Waren erstmalig in die Europäische Union eintreten. Daher ist es dem Bundesamt für Verbrauchergesundheit (BAVG) mangels Zuständigkeit nicht möglich eine Sendung mit Waren dieser Kategorie an der Grenzkontrollstelle Wien zu kontrollieren ohne dass eine "Zuweisung zur Kontrolle" ("transfer to") von der örtlich zuständigen Behörde der Ersteintrittstelle stattgefunden hat bzw. vorliegt.