Aufhebung der EU-weiten Maßnahmen bezüglich Sendungen aus Fukushima ab 03.08.2023

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Die Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima wurden in den letzten Jahren bereits schrittweise gelockert.

Die zuständigen japanischen Behörden haben sich verpflichtet, ein geeignetes und umfassendes Kontrollsystem zum Nachweis von Radionukliden in Lebens- und Futtermitteln beizubehalten und die Überwachungsergebnisse durch regelmäßige Veröffentlichung aller Überwachungsergebnisse auf der
Website des japanischen Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales öffentlich zugänglich zu machen.

Mit der VO (EU) 2023/1453 wird daher die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima mit Wirkung vom 3. August 2023 aufgehoben.