Änderungen der Bio-Einfuhrkontrolle ab 1.7.

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Mit 1.7.2022 tritt das “Working Document on additional official controls on products originating from certain third countries” in Kraft.

Dieses Dokument legt EU-weit, neben dem nationalen Stichprobenplan fest, welche Bio-Produkte in welcher Intensität einer Nämlichkeitskontrolle und Laboruntersuchung unterzogen werden. Sehen Sie nachstehend eine Liste mit den definierten Produkten in Kombination mit den Ursprüngen. Für die hervorgehobenen Produkte ist eine Mindestintensität von 50% der Sendungen vorgegeben. Die anderen Produkte werden risikobasiert zu 10% einer Nämlichkeitskontrolle sowie Probenahme mit anschließender Laboranalytik unterzogen:

Ursprungsland KN-Code Produktbezeichnung
China

1202 41 00
1202 42 00

Erdnüsse
China 1207 99 97 10 Kürbiskerne
Indien

0910 11 00
0910 12 00

Ingwer

Indien 1302 302 32 90 Guarkernmehl
Indien 1207 40 90 Sesamsamen
Indien

0910 30 00
1302 19 70

Kurkuma
Kasachstan 1204 00 90 Leinsamen
Paraguay 1207 99 96 Chiasamen
Peru

1801 00 00

Kakaobohnen
Türkei

0811 10 90
2008 80 90

Erdbeeren
Türkei 1001 19 00 Hartweizen/Durumweizen


Für weitere Informationen wenden Sie sich direkt an bio@bavg.gv.at