Änderungen bei der Einfuhrkontrolle von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs ab 27.06.2023

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Auf Basis der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110 werden Lebensmittel- und Futtermittel-Sendungen nicht tierischen Ursprungs an Grenzkontrollstellen bei ihrem EU-Eintritt vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1110 der Kommission tritt am 27.06.2023 in Kraft (einschl. Übergangszeitraum in Artikel 14).

Sendungen aus Drittländern oder Teilen von Drittländern von Lebens- und von Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs, die in den Anhängen der VO (EU) 2019/1793 i.d.g.F. aufgeführt sind, werden an Grenzkontrollstellen bei ihrem Eintritt in die Europäische Union und an den Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterzogen.

In dieser aktuellen Überarbeitung der VO (EU) 2019/1793 wurde, neben den Anpassungen in den Anhängen, auch der Artikel 1 angepasst, um auch Sendungen zu umfassen, die über andere Drittstaaten (zB. im Dreieckshandel Ursprungsland und Land, aus dem die Sendungen in die Union versandt werden) in die EU eingeführt werden. Dafür wurde ein eigener Anhang II Nr. 3 erstellt.

Bitte beachten Sie die mit der VO (EU) 2023/1110 einhergehenden aktuellen Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793, über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates.

Weiterführende Informationen zur Einfuhrkontrolle bei pflanzlichen Lebensmitteln und Waren nicht tierischen Ursprungs